Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft

30. Juli 2026


Bruchteilsgemeinschaften spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle, insbesondere bei Vermietungstätigkeiten durch Ehegatten. Zivilrechtlich rechtsfähig sind solche Bruchteilsgemeinschaften nicht. Allerdings wurde gesetzlich geregelt, dass diese dennoch Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein können. In diesen Fällen muss die Bruchteilsgemeinschaft die umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen und ist – unter den sonstigen Voraussetzungen – zum Vorsteuerabzug berechtigt.





Zur Abgrenzung hat nun das BMF mit Schreiben vom 9.4.2026 (Az. III C 2 – S 7104/00030/006/041) Stellung genommen. Solche Vermietungs-Bruchteilsgemeinschaften werden dann als umsatzsteuerlicher Unternehmer eingestuft, wenn diese als solche nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags, wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird.





Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke, gilt die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft als gesonderter Unternehmer, wenn unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse vorherrschen. Ein einheitliches Unternehmen der Ehegatten liegt hingegen vor, wenn sie an den Bruchteilsgemeinschaften in gleichem Verhältnis beteiligt sind, eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist und die Ehegatten bei der Vermietung nach außen im Wesentlichen gleich auftreten.





Handlungsempfehlung:





In der Praxis ist sorgfältig zu prüfen, wer als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen ist und damit die umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen muss (dann auch unter einer gesonderten Steuernummer für die Bruchteilsgemeinschaft).


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