Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie soll zum 1.1.2026 umgesetzt werden

5. November 2025


Die im Koalitionsvertrag angekündigte Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1.1.2026 auf 7 % soll nun mit dem Steueränderungsgesetz 2025 umgesetzt werden. Insoweit liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % soll ab dem 1.1.2026 auch auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen gelten. Unverändert verbleibt die Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Getränken. Dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen sämtliche Getränke, sowohl alkoholische (z.B. Bier, Wein, Sekt, Spirituosen) als auch nichtalkoholische (z.B. Kaffee, Tee, Säfte, Mineralwasser und auch Milch und Milchmischgetränke). Betroffen von der Änderung bei der Abgabe von Speisen ist die Gastronomie, aber z.B. auch Bäckereien, die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben. Ebenso betroffen sind Hotels, die einen Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder Übernachtung mit z.B. Halbpension anbieten, da ab dem 1.1.2026 das Entgelt für die Verpflegungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.





Handlungsempfehlung:





Gastronomen müssen sich hierauf einstellen. Dies betrifft z.B. Angebote über vertragliche Abrede für Verpflegungsdienstleistungen, die in 2026 erfolgen sollen. Eine Weitergabe der abgesenkten Umsatzsteuer an die Verbraucher ist nicht zwingend. Wichtig sind insoweit klare vertragliche Abreden, damit der sich später ergebende Endpreis für beide Seiten transparent ist. Vereinbart werden kann ein fixer Bruttopreis, also einschließlich Umsatzsteuer, aber auch ein Nettopreis zzgl. der dann geltenden Umsatzsteuer. Bei Leistungen, die einen Zeitraum vor und einen Zeitraum nach dem 1.1.2026 betreffen, muss eine Aufteilung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage erfolgen.





Zum 1.1.2026 ist auch die Änderung der Kassensysteme vorzubereiten, da für die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz im Kassensystem hinterlegt werden muss, damit eine richtige Bonausgabe und Verbuchung erfolgt.


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