Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie zum 1.1.2026 umgesetzt

10. März 2026


Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf 7 % wurde zum 1.1.2026 umgesetzt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt damit auch auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen. Dies gilt unabhängig von der angebotenen Speise, also auch dann, wenn es sich um „Luxusnahrungsmittel“ handelt, deren isolierte Lieferung dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen würde. Unverändert verbleibt die Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von sowohl alkoholischen (z.B. Bier, Wein, Sekt, Spirituosen) als auch nichtalkoholischen (z.B. Kaffee, Tee, Säfte, Mineralwasser und auch Milch und Milchmischgetränke) Getränken.





Betroffen von der Änderung bei der Abgabe von Speisen ist die Gastronomie, aber z.B. auch Bäckereien, die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, welche nun ab 2026 auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Unterscheidung zwischen mitgenommenen und vor Ort eingenommenen Speisen entfällt künftig also wieder. Ebenso betroffen sind Hotels, die einen Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder Übernachtung mit z.B. Halbpension anbieten, da ab dem 1.1.2026 das Entgelt für die Verpflegungsleistung ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.





Hinweis:





Bei Leistungen, die einen Zeitraum vor und einen Zeitraum nach dem 1.1.2026 betreffen, muss eine Aufteilung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage erfolgen. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es von der FinVerw nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt worden sind, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.





Gastronomen und andere betroffene Anbieter von Restaurant- und Verpflegungsleistungen müssen sich auf diese Änderung einstellen:





–  Zum 1.1.2026 muss eine Änderung der Kassensysteme erfolgen, da für die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz im Kassensystem hinterlegt werden muss, damit eine richtige Bonausgabe und Verbuchung erfolgt.





–  Preislisten und Menükarten sind zu überprüfen. Eine Weitergabe der abgesenkten Umsatzsteuer an die Verbraucher ist nicht zwingend.





–  Soweit bereits verbindliche Bestellungen für Verpflegungsleistungen in 2026 vorgenommen wurden, muss überprüft werden, welche Vereinbarung getroffen wurde. Vereinbart werden kann ein fixer Bruttopreis, also einschließlich Umsatzsteuer, aber auch ein Nettopreis zzgl. der dann geltenden Umsatzsteuer.





–  Auch wenn bereits in 2025 An- und Vorauszahlungen für in 2026 erbrachte Restaurantdienstleistungen geleistet wurden, ist die Leistung nach den Verhältnissen zu besteuern, die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung maßgebend sind. Eine Korrektur der auf die An- und Vorauszahlungen berechneten und abgeführten Umsatzsteuer ist im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorzunehmen.





–  Vereinnahmt ein Gastronomiebetrieb (bei dem Regelfall der Sollbesteuerung) ab dem 1.1.2026 eine An- oder Vorauszahlung für eine noch zu erbringende Restaurantdienstleistung, so muss diese An- oder Vorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat des Geldeingangs auf Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % (Speisen) und zum allgemeinen Steuersatz von 19 % (Getränke) aufgeteilt werden.





–  Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird es von der FinVerw nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.





–  Die kurzfristige Überlassung von Wohn- und Schlafräumen z.B. in Hotels, Pensionen und auf Campingplätzen unterliegt (wie bisher) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Werden in einem Gesamtpreis (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) auch Leistungen angeboten, die dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen, wie Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen, so kann der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.





Hinweis:





Insoweit muss die Umsatzsteuersatzänderung auch bei Reisekostenabrechnungen berücksichtigt werden.





Besondere Sorgfalt ist bei Restaurantgutscheinen geboten:





–  In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist zu unterscheiden, ob es sich um Einzweck-Gutscheine oder um Mehrzweck-Gutscheine handelt. Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn die Umsatzsteuer für den Umsatz, auf den sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststeht. Insbesondere muss der später auf die Leistung anzuwendende Umsatzsteuersatz feststehen. Gutscheine, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Mehrzweck-Gutscheine. Insoweit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins maßgebend.





–  Wurde in 2024 oder 2025 ein Restaurantgutschein ausgestellt, der sowohl für Speisen als auch für Getränke eingelöst werden kann, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Dieser war bei Ausstellung des Gutscheins der Umsatzsteuer mit 19 % zu unterwerfen. Die spätere Einlösung des Gutscheins ist umsatzsteuerlich nicht relevant; der Umsatzsteuer unterliegt lediglich eine etwaige Differenzzahlung des Gastes. Erfolgt die Einlösung des Gutscheins in 2026, so erfolgt also keine Korrektur der Umsatzsteuer.





–  Wird ab 2026 ein Restaurantgutschein ausgestellt, der sowohl für Speisen als auch für Getränke eingelöst werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, da offen ist, ob dieser für Speisen (7 % Umsatzteuer) oder Getränke (19 % Umsatzsteuer) eingelöst werden wird. Bei Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins ist vom Unternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen. Dies erfolgt bei Mehrzweck-Gutscheinen vielmehr erst bei Einlösung des Gutscheins.


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