Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Umzugskosten zum Zwecke der erstmaligen Einrichtung eines Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten abzugsfähig

4. Juli 2025


Im Streitfall waren die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten beide in einem Arbeitsverhältnis und übten ihre Tätigkeit zunehmend von der privat genutzten Wohnung aus. Diese bot hierzu allerdings keine ausreichenden Möglichkeiten. Auf Grund dieser von den Stpfl. als unbefriedigend empfundenen Wohn-/Arbeitssituation (z.B. war die Nutzung zweier großer Bildschirme am Esstisch nicht möglich) suchten sie ab April des Streitjahres nach einer größeren Wohnung. Im Mai des Streitjahres mieteten die Stpfl. eine ca. 110 m² große Fünf-Zimmer-Wohnung, in die sie im Juli des Streitjahres einzogen. Zwei Zimmer der neuen Wohnung statteten sie büromäßig aus und nutzten diese als häusliche Arbeitszimmer.





In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Stpfl. unter anderem Umzugskosten i.H.v. 4 218 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Umzug sei beruflich veranlasst, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Stpfl. geführt habe. Denn in der neuen Wohnung verfüge jeder Ehegatte über ein eigenes Arbeitszimmer und könne deshalb zu Hause seiner beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.





Der BFH bestätigt nun aber mit Entscheidung vom 5.2.2025 (Az. VI R 3/23) die Auffassung des FA, nach der die Umzugskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Zwar können zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für einen Umzug gehören. Dies aber nur dann, wenn die berufliche Tätigkeit des Stpfl. den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Das Gebot der Rechtssicherheit verlangt zudem, dass sich dies anhand objektiver Umstände, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung des Umzugs schließen lassen, feststellen lässt. Eine derartige (objektivierte) berufliche Veranlassung wird von der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert. Aber auch andere objektive Gründe für einen Umzug, wie z.B. der Auszug aus einer oder der Einzug in eine Dienstwohnung, können nach der Rechtsprechung für eine (nahezu ausschließliche) berufliche Veranlassung von Umzugskosten sprechen.





Davon ausgehend ist aber eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst ist. Denn auch in einem solchen Fall ist wegen des natürlichen Bestrebens nach einer von individuellen Vorlieben geprägten Verbesserung der Wohnqualität nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in die neue, u.U. größere Wohnung (anderen Zuschnitts) ist.





Hinweis:





Deutlich wird die nach wie vor restriktive Abgrenzung zu den Kosten der privaten Lebensführung.


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