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Unentgeltliche ehrenamtliche Betätigung schließt Sozialversicherungspflicht aus

30. Mai 2025


Die Rechtsprechung hat sich in einer Vielzahl von Streitigkeiten mit den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ehrenamtlicher Betätigung beschäftigt. Streitig war die Sozialversicherungspflicht für Tätigkeiten in einem Museum, das durch einen gemeinnützigen Verein betrieben wurde. Während der Öffnungszeiten des Museums war jeweils eine der betroffenen Personen tätig. Wer jeweils diese Aufgabe wahrnahm, stimmten die betroffenen Personen demnach untereinander ab. Die jeweils betroffene Person öffnete das Museum, nahm von den Besuchern Eintritt und organisierte bei Bedarf Museumsführer, nahm selbst aber keine Führungen vor. Weitere Tätigkeiten für den gemeinnützigen Verein (Stpfl.) seien lediglich durch einen Hausmeister, eine Reinigungskraft und die Museumsführer wahrgenommen worden. Alle sonstigen anfallenden Aufgaben seien vom Vorstand erledigt worden. Die Tätigkeit zwischen den betroffenen Personen und der Stpfl. hatte ihre Grundlage in einer mündlichen Vereinbarung und war unstreitig als ehrenamtliche Tätigkeit vorgesehen. Die betroffenen Personen erhielten eine als „Aufwandsentschädigung“ bezeichnete Zuwendung von 5 € pro Stunde und damit 30 € pro Tag. Weisungen durch die Stpfl. oder deren Vertreter seien nach Angaben der Stpfl. nicht erfolgt. Insoweit wurden nun Sozialversicherungsabgaben gefordert, da es sich um abhängige Beschäftigungen handelte.





Diese Sichtweise lehnte das Landessozialgericht Hessen nun mit Entscheidung vom 23.1.2025 (Az. L 1 BA 64/23) ab. Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird mit den Aufgaben Öffnung/Schließung des Museums, Einnahme der Eintrittsgelder und Organisation von Führungen und dafür 5 €/Stunde bzw. 30 €/Tag erhält, übt nach der Entscheidung des Gerichts eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus und fällt nicht unter die Sozialversicherungspflicht. Bei der Zahlung handele es sich um eine pauschale Aufwandsentschädigung zur Abgeltung von Fahrtkosten und Verpflegung und nicht um Arbeitsentgelt, für das Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.





Die Deutsche Rentenversicherung hatte dagegen die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € hinaus gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt bewertet. Da die Vergütung evident hinter einer adäquaten Geldleistung für die zu beurteilende Tätigkeit zurückgeblieben sei, sei aber ohnehin von einer Unentgeltlichkeit auszugehen. Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, führe zu keiner abweichenden Beurteilung, wie das Gericht herausstellt. Da die betroffenen Personen jeweils über eine andere Lebensunterhaltssicherung (insbesondere als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.





Hinweis:





Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.





Handlungsempfehlung:





Auch in gemeinnützigen Strukturen ist stets die Sozialversicherungspflicht zu prüfen. Keine Sozialabgaben fallen aber bei ehrenamtlicher Tätigkeit an.


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