In Änderung der Rechtsprechung hat der BFH in zwei Urteilen vom 24.3.2026 (Az. VIII R 30/24 und VIII R 1/23) entschieden, dass wenn die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen vereinbaren, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen ist, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung.
Diese Rechtsprechungsänderung ist bemerkenswert und kann in der Praxis gerade bei Übertragungen unter nahen Angehörigen relevant sein.
Im Urteilsfall VIII R 30/24 war streitig, ob die Stpfl. als Verkäufer eines Grundstücks steuerbare Kapitalerträge erzielt haben, weil die Tochter der Stpfl. als Erwerberin des Grundstücks den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in unverzinslichen Raten gezahlt hat. Ausdrücklich war vereinbart, dass die Übertragung zum Verkehrswert erfolgt, welcher in festen Raten zu bezahlen war. Eine Verzinsung war ausdrücklich nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde ausdrücklich dem Übernehmer geschenkt.
Im Urteilsfall VIII R 1/23 erfolgte die Veräußerung eines (zuvor geerbten) Grundstücks zum Verkehrswert an den Sohn und dessen Ehefrau. Der Kaufpreis war in Raten zu zahlen. Der Vertrag enthielt in Bezug auf die Raten eine Wertsicherungsklausel.
Das FA sah jeweils einen wegen der zinslosen Ratenzahlungsvereinbarung zu ermittelnden Zinsanteil, der als Kapitaleinkünfte zu versteuern sei. Dies hat der BFH nun abgelehnt und auch eine Schenkung auf Grund der unverzinslichen Stundung des Kaufpreises verneint. Im Einzelnen führt das Gericht (im Verfahren VIII R 30/24) aus:
– Zwar haben die Stpfl. ihrer Tochter den Vorteil der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises schenkweise zuwenden wollen. Diese Zuwendung führt jedoch nach Ansicht des BFH weder in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks noch im Hinblick auf den zugewendeten Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden.
– Insbesondere ist der der Tochter zugewandte Vorteil der zinslosen ratenweisen Stundung der Kaufpreisforderung nicht schenkungsteuerbar. Es fehlt insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Stpfl. an ihre Tochter. Der Tochter als Zuwendungsempfängerin wird durch die zinslose Stundung weder unentgeltlich noch verbilligt eine Geldsumme aus dem Vermögen der Stpfl. zur Nutzung überlassen. Auf Grund der Stundung kommt es lediglich zu einer geringeren Belastung im Vermögen der Tochter. Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung liegt nach der Rechtsprechung bei unentgeltlicher oder verbilligter Darlehensgewährung nur vor, wenn dem Darlehensnehmer vom Geber eine Geldsumme zinslos oder zu einem nicht marktüblichen Zins zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
– Auch haben die Stpfl. aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks gegen Ratenzahlungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Etwaige bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in den einzelnen Teilzahlungen enthaltene Zinsanteile sind jedenfalls keine steuerpflichtigen Entgelte für eine Kapitalüberlassung, wenn die Vertragspartner – wie im Streitfall – ausdrücklich vereinbart haben, dass jede einzelne Teilzahlung in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird und der Kaufpreis unentgeltlich gestundet sein soll. Die Vereinbarung einer vollentgeltlichen Übertragung bei zinsloser Stundung des Kaufpreises ist zivilrechtlich möglich. Zwar mag eine solche Vereinbarung unter fremden Dritten nicht üblich sein. Das genügt aber nicht, um ihr von vornherein (und allgemein) die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Handlungsempfehlung:
Diese Entscheidungen haben für die Praxis weitreichende Bedeutung. Bestätigt wird, dass solche Ratenvereinbarungen regelmäßig weder zu einer Belastung mit Schenkungsteuer noch zu Kapitaleinkünften führen. Damit können Übertragungen unter Nahestehenden mit Vereinbarung einer ausdrücklich unverzinslichen Ratenzahlung erfolgen, um dem Erwerber die Finanzierung des Kaufpreises zu ermöglichen. Im Einzelfall sollte die Ausgestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen.