Für alle Steuerpflichtigen

Unterhaltsleistungen ab 2025 nur noch bei Banküberweisung anerkannt

22. Januar 2025


Ab dem 1.1.2025 werden nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 Unterhaltsaufwendungen nur noch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn Geldleistungen durch Banküberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person bezahlt werden. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z.B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).





Handlungsempfehlung:





Insoweit sollten die Geldleistungen ggf. auf Banküberweisung umgestellt werden. Daneben sind unverändert aber auch Sachleistungen möglich.


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