Seit dem 1.1.2025 werden nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 Unterhaltsaufwendungen nur noch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn Geldleistungen durch Banküberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person bezahlt werden. Früher wurden auch andere Zahlungswege zugelassen (z.B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
Die FinVerw hat nun mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung Stellung genommen. Zum Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt führt die FinVerw insbesondere Folgendes aus:
– Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen.
– Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.
– Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen des Stpfl., die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (sog. abgekürzter Zahlungsweg). So z.B., wenn der Stpfl. das unterhaltsberechtigte Kind dadurch unterstützt, dass er dessen Miete direkt an den Vermieter überweist. Diese Aufwendungen sind dann steuerlich abzugsfähig, wenn das Bestehen der Mietverbindlichkeit des Kindes durch den Stpfl. nachgewiesen werden kann.
– Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfüllen die formalen Voraussetzungen.
– Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine „digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z.B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) – ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto – sind regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.
Handlungsempfehlung:
Diese Voraussetzung ist in der Praxis dringend zu beachten, um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen nicht zu gefährden. Daneben sind unverändert aber auch Sachleistungen möglich.