Zum Fall eines unterjährigen Kirchenaustritts hat das FG Münster mit Urteil vom 24.10.2025 (Az. 4 K 924/23 Ki) entschieden, dass die Zwölftelregelung nach dem Kirchensteuergesetz NRW Anwendung findet, wenn dem Stpfl. nach dem Kirchenaustritt aber noch im selben Kalenderjahr Arbeitslohn in einmalig erheblicher Höhe zufließt (im Streitfall: Vergütung virtueller Unternehmensanteile).
Im Streitfall war der Stpfl. im September 2020 aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten. Der Stpfl. hielt sog. virtuelle Unternehmensanteile an dem Arbeitgeberunternehmen G. Im Jahr 2020 kam es zur Veräußerung der G und im Zuge des Verkaufs floss dem Stpfl. für seine virtuellen Unternehmensanteile im Dezember 2020 eine Vergütung in erheblicher Höhe zu. Das FA berechnete die Kirchensteuer für 2020 mit 9/12 (wegen des Austritts aus der katholischen Kirche im September 2020) der auf den Stpfl. (bei Zusammenveranlagung) im Jahr 2020 insgesamt entfallenden Bemessungsgrundlage.
Diese Vorgehensweise bestätigte das FG. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist. Von der Frage des Wegfalls der subjektiven Kirchensteuerpflicht zu unterscheiden ist die Frage, wie die Kirchensteuer für das Austrittsjahr berechnet wird. Gemäß dem Kirchensteuergesetz NRW wird in den Fällen, in denen die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde (sog. Zwölftelregelung). Diese Regelung stelle zudem eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachungsnorm dar.
Hinweis:
Gegen diese Entscheidung ist nun die Revision vor dem BFH anhängig. In solchen atypischen Fällen ist ggf. auch ein Erlass der Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen zu prüfen. Dies bedarf dann allerdings stets eines Erlassantrags bei dem zuständigen Kirchenamt.
Auch existieren vielfach kirchliche Erlassregelungen, die insbesondere an außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen und Veräußerungsgewinne, anknüpfen. Dies ist individuell zu prüfen, da das Kirchensteuerrecht nicht bundeseinheitlich geregelt ist.