Für alle Steuerpflichtigen

Unterliegen Leistungen eines Breitensportvereins an seine Mitglieder (als Gegenleistung für den Mitgliedsbeitrag) der Umsatzsteuer?

7. Mai 2026


Der BFH hatte sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Breitensportvereinen auseinanderzusetzen. Es ging um die Frage, ob Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können und diese der Umsatzsteuer unterliegen. Die Antworten auf diese Fragen, welche für eine Vielzahl an Breitensportvereinen von Bedeutung ist, fallen völlig unterschiedlich aus:





–  Die FinVerw fasst diese Leistungen der Breitensportvereine in jahrzehntelanger Tradition unter eine gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift. Zu einer umsatzsteuerlichen Belastung der Breitensportvereine kommt es nicht.





–  Der BFH hat wiederholt festgestellt, dass diese Sichtweise der FinVerw fehlerhaft ist. Auf die nationale Regelung des Umsatzsteuerrechts lässt sich die Steuerbefreiung – jedenfalls in dieser undifferenzierten Anwendung – nicht stützen. Dabei beruft sich das Gericht auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Ob und welche Leistungen erbracht werden und ob diese möglicherweise umsatzsteuerfrei sind oder ggf. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, kann allerdings nur für den Einzelfall beurteilt werden.





–  An der Feststellung, dass gemeinnützige Sportvereine als Unternehmer entgeltliche Leistungen an ihre Mitglieder erbringen können, ist allerdings nicht unbedingt der europäische Rahmen zur Umsatzsteuer „schuld“. Das Unionsrecht sieht insoweit eine umfassende Steuerbefreiung vor, welche allerdings durch den Gesetzgeber in Deutschland so umfassend nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.





Zum Streit kam es, weil sich der Verein die umsatzsteuerliche Erfassung zu Nutze machen wollte, um den Vorsteuerabzug für Investitionen in die Sportstätte geltend zu machen. Es handelte sich dabei um einen eingetragenen gemeinnützigen Breitensportverein. Zu den im Verein betriebenen Sportarten gehörten Fußball, Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wurde innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und nahm im Streitjahr für ihre Heimspiele Eintrittsgelder ein.





Der Verein errichtete einen Kunstrasen-Fußballplatz (Kunstrasenplatz) auf dem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Die dabei entstandenen Kosten für die Baureifmachung des Grundstücks wurden dem Verein mit Ausweis der Umsatzsteuer im Streitjahr in Rechnung gestellt. Nach Fertigstellung nutzte der Verein den Kunstrasenplatz ausschließlich für seine eigenen Zwecke, u.a. auch bei Bedarf für die Spiele der 1. Herren-Fußballmannschaft. Der Verein berechnete die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr nach den Pachteinnahmen und Eintrittsgeldern, sowie unter Berufung auf das europäische Recht, nach der Höhe seiner Mitgliedsbeiträge, auf die er den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % anwandte. Zudem machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes und weitere Vorsteuerbeträge geltend.





Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus der Baumaßnahme. Auch das FG bestätigte diese Sichtweise im Wesentlichen. Der BFH hat nun aber mit Urteil vom 13.11.2025 (Az. V R 4/23) die Revision des Vereins für begründet gehalten. Allerdings konnte er den Fall letztlich nicht entscheiden, sondern hat diesen an das FG zurückverwiesen. Der BFH stellt aber heraus, dass gemeinnützige Sportvereine als Unternehmer entgeltliche Leistungen an ihre Mitglieder erbringen können. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH und dem Unionsrecht. Im konkreten Fall ist allerdings zu prüfen, ob die Leistung möglicherweise steuerbefreit ist oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.





Was folgt hieraus für die Besteuerungspraxis solcher Breitensportvereine? Behandeln diese die an die Mitglieder erbrachten Leistungen als steuerfreie Leistung, so wird dies im Regelfall durch die FinVerw mitgetragen. Ein FG könnte dies im Streitfall jedoch möglicherweise anders beurteilen, so dass umsatzsteuerliche Lasten drohen. Macht ein Verein nun Vorsteuern aus für den Breitensport bezogenen Leistungen geltend, so wird dies regelmäßig von der FinVerw nicht akzeptiert. Gesetzeskonform ist diese Handhabung der FinVerw allerdings nicht.





Hinweis:





Es gibt aktuell vielfach die Forderung an den Gesetzgeber, diese Materie zu Gunsten der Breitensportvereine gesetzlich zu regeln, indem die bestehende Steuerbefreiungsvorschrift europarechtskonform breiter gefasst wird. Bislang hat der Gesetzgeber hierzu aber noch keine Initiative ergriffen.


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