Für Hauseigentümer

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Ablösung eines bei ihrem unentgeltlichen Erwerb noch bestehenden Nießbrauchsvorbehalts

30. Juli 2026


Mit Urteil v. 4.9.2025 hat das FG Düsseldorf (Az. 9 K 2034/24 E) zur Problematik der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG entschieden,





–  dass im Rahmen der schenkweisen Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt mit dem zivilrechtlichen Eigentum auch das wirtschaftliche Eigentum auf den Beschenkten dann übergeht, wenn der Beschenkte ungeachtet seiner Beschränkungen „näher“ am Eigentum steht als der Schenker, so dass die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zu berücksichtigen sind,





–  und dass dies auch bei Zahlung eines nachträglichen Ablösebetrags für den Verzicht auf den Nießbrauch gilt.





Im Urteilsfall war umstritten, ob im Rahmen der Weiterveräußerung von Gesellschaftsanteilen durch den Stpfl. bei der Besteuerung nach § 17 EStG die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen waren.





Konkret hatte der Stpfl. vom Schenker mit notariell beurkundetem Vertrag in 2014 unentgeltlich Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft erworben. Dabei behielt sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den übertragenen Anteilen vor. Die Stimmrechte standen dem Stpfl. zu, der sich jedoch verpflichtete, die Stimmabgabe im Vorfeld von Gesellschafts- und Poolversammlungen mit dem Schenker zu besprechen. In Fällen, die unmittelbar die Stellung des Schenkers betrafen (u.a. die Gewinnverteilung), sollte eine Einigung erzielt werden. In Situationen, in denen eine Einigung nicht erzielt werden könne, verpflichtete sich der Stpfl., das Stimmrecht nicht auszuüben.





Im Übrigen enthielt der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten des Schenkers für verschiedene Konstellationen. Ein zu Gunsten des Schenkers jederzeitiger bzw. ein allein von seinem Willen abhängiger Rückübertragungsanspruch wurde jedoch nicht vereinbart.





Im Jahr 2022 veräußerte der Stpfl. die Anteile, wobei der Schenker im Vorfeld dieser Veräußerung auf seinen Nießbrauch gegen Zahlung eines „Ablösebetrags“ durch den Stpfl. verzichtet hatte. Der Stpfl. ermittelte hieraus unter Berücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers einen Veräußerungsverlust.





Die FinVerw ermittelte hingegen einen Veräußerungsgewinn mit der Begründung, das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Geschäftsanteilen sei auf den Stpfl. nicht schon mit Übergang des zivilrechtlichen Eigentums in 2014, sondern erst in 2022 infolge der Ablösezahlung übergegangen; die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers seien unbeachtlich.





Das FG Düsseldorf hat die Auffassung der FinVerw verworfen und bestätigt, dass unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Schenkers ein Veräußerungsverlust entstanden ist. Der Stpfl. sei bereits mit dem Übertragungsvertrag in 2014 sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile geworden.





Im Grundsatz seien Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Beim Nießbrauch bestehe die Besonderheit, dass der Nießbraucher zivilrechtlich einem Gesellschafter mit der Folge einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums gleichzustellen ist, wenn der Nießbrauch die gesamte Beteiligung umfasst und ihm eine Position vermittelt, die ihm z.B. durch ihm eingeräumte Stimmrechtsvollmachten entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft.





Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sei nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei nicht das formal Erklärte oder formalrechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend sei.





Hinweis:





Im Streitfall hatte also der Beschenkte bereits in 2014 das wirtschaftliche Eigentum erworben, da er eine rechtlich geschützte Position erworben hatte, die ihm nicht einseitig gegen seinen Willen entzogen werden konnte. So konnte er im Außenverhältnis zivilrechtlich wirksam als Rechtsinhaber über die Geschäftsanteile uneingeschränkt verfügen. Dass insoweit im Innenverhältnis, also zwischen Schenker und Beschenktem, gewisse Beschränkungen bei der Stimmrechtsabgabe zu beachten waren, war letztlich nicht entscheidend, da dies die Stimmrechtsabgabe in der Gesellschafterversammlung der GmbH (also im Außenverhältnis) nicht beschränkte. Auch waren das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung bereits auf ihn übergegangen.





Dazu stellt das FG Düsseldorf auch heraus, dass zwar die Erträge letztlich dem Nießbraucher zustehen würden, dies aber für einen Nießbrauch wesensimmanent sei. Daher genüge für sich genommen die Zurechnung der laufenden Erträge zum Nießbraucher nicht, um einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu verneinen, da der Nießbraucher andernfalls stets (weiterhin) wirtschaftlicher Eigentümer wäre. Im konkreten Streitfall hatte der Schenker weniger Rechte als der Beschenkte, so dass auch die Restriktionen bei den Stimmrechten nicht ausreichend waren, das wirtschaftliche Eigentum als beim Schenker verblieben anzusehen.


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