Für Hauseigentümer

Veräußerungsgewinn nach Zwangsversteigerung einer Immobilie

19. November 2025


Im Streitfall war der Stpfl. seit 2008 Eigentümer einer Wohnung mit Garage, die er vermietete. Diese Immobilie war zur Absicherung von Darlehen seiner Lebensgefährtin mit einer Grundschuld belastet. Im Jahr 2015 wurde die Wohnung des Stpfl. zwangsversteigert. Abzüglich der Anschaffungskosten zzgl. der bis zur Veräußerung gewährten Absetzung für Abnutzung ergab sich daraus für den Stpfl. ein Veräußerungsgewinn. Diesen unterwarf das FA der Besteuerung, da zwischen Erwerb und Zwangsversteigerung der Zeitraum von zehn Jahren noch nicht verstrichen war und auch keine Selbstnutzung vorlag. Der Stpfl. argumentierte dagegen, es liege kein Veräußerungsvorgang vor, weil die Veräußerung nicht wesentlich von seinem Willen abgehangen habe.





Das Niedersächsische FG bestätigte mit erst jetzt veröffentlichtem Urteil vom 7.12.2023 (Az. 10 K 239/20) die Auffassung des FA. Auch der Eigentumsverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung sei eine Veräußerung. Auch eine Veräußerung unter Zwang sei zu erfassen. Unter den Begriff der Anschaffung und Veräußerung fielen nicht nur Kaufverträge, sondern auch wirtschaftlich gleichzustellende Vorgänge. Lediglich in Fällen einer Enteignung liege kein Veräußerungsvorgang vor, da eine solche ohne maßgeblichen Einfluss des Stpfl. stattfinde. Der Eigentumsverlust im Wege einer Zwangsversteigerung entspreche jedoch nicht dem einer Enteignung. Insbesondere rechtfertige der mit einer Zwangsversteigerung einhergehende Druck nicht den Schluss auf das Fehlen einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung. Denn es bleibt jedem zahlungsfähigen und zahlungswilligen Schuldner unbenommen, zur Befriedigung der Gläubiger eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen und dadurch das Zwangsverfahren zu beenden. Wegen dieser abstrakten Einflussmöglichkeit verwirkliche auch der Vollstreckungsschuldner willentlich den gesetzlichen Veräußerungstatbestand.





Hinweis:





Der BFH hat gegen diese Entscheidung die Revision zugelassen, die unter dem Az. VIII R 25/24 anhängig ist. Abzuwarten bleibt also die Entscheidung des BFH. Vergleichbare Fälle sollten verfahrensrechtlich offengehalten werden, bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist.


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