Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Veräußerungskosten bei Kapitalgesellschaftsbeteiligung: Steuerberatungskosten zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns

19. September 2024


Wird eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, an der der Stpfl. innerhalb der letzten fünf Jahren vor Veräußerung zu mindestens 1 % beteiligt war, veräußert, so unterliegt dieser Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung. Der Veräußerungsgewinn unterliegt nach Maßgabe des Teileinkünfteverfahrens, also mit einer Steuerbefreiung zu 40 % und dementsprechend mit einer steuerlichen Erfassung zu 60 %, der Besteuerung nach dem normalen Einkommensteuertarif. Veräußerungsgewinn ist in diesem Fall der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Einen darüber hinausgehenden Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sieht das Gesetz in diesen Fällen – anders als bei anderen Einkunftstatbeständen – nicht vor.





Im Urteilsfall, über den das Hessische FG zu entscheiden hatte, machten die Stpfl. als Kosten der Veräußerung der Kapitalbeteiligung neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung auch Steuerberatungskosten geltend. Hierbei handelte es sich um die Gebühren aus der Ermittlung des in der Steuererklärung anzusetzenden Veräußerungsgewinns. Das Finanzamt versagte die Abzugsfähigkeit der Kosten, da diese nicht durch die Anteilsveräußerung, sondern durch die Erfüllung allgemeiner steuerlicher Verpflichtungen veranlasst seien. Das FG bestätigt nun mit Entscheidung vom 22.2.2024 (Az. 10 K 1208/23), dass diese Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten abzugsfähig sind. Veräußerungskosten sind nicht nur solche Aufwendungen, die mit der Veräußerung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, sondern alle Aufwendungen, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nebst anteiliger Auslagen, um die es im Streitfall geht, sind allein auf den zu versteuernden Veräußerungsvorgang zurückzuführen.





Handlungsempfehlung:





Damit entscheidet das FG anders als der BFH mit Urteil vom 9.10.2013. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist nun seinerseits die Revision beim BFH anhängig, so dass die Entscheidung in der Sache noch offen ist. In vergleichbaren Fällen sollten solche Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten geltend gemacht werden. Dies sollte gegenüber dem Finanzamt offen geschehen.


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