Mit Beschluss vom 12.11.2025 (Az. 6 V 1072/25) hat das FG München in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entschieden,
– dass eine vGA dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bereits dann zufließt, wenn dieser eine Überweisung an eine für ihn fremde Scheinfirma tätigt und der weitere Transfer des Geldes an ihn kraft eines schuldrechtlichen Vertrages mit dem faktischen Beherrscher der Scheinfirma gesteuert wird.
Im konkreten Streitfall hatte eine im Inland ansässige GmbH den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, nachdem die FinVerw Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag hierzu für die Jahre 2021 und 2022 i.H.v. über 1,2 Mio. € erlassen hatte.
Sehr verkürzt dargestellt war in 2022 gegen A als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Im nachfolgenden strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom Januar 2024 geht die Steuerfahndung ebenso wie in ihrem steuerlichen Bericht davon aus, dass A als Geschäftsführerin der GmbH für vGA i.H.v. 4,6 Mio. € hätte Kapitalertragsteuer anmelden und zahlen müssen, da die von der GmbH an mehrere Firmen geleisteten Zahlungen mangels Gegenleistung sämtlich als vGA zu qualifizieren seien; Zahlungen seien hier nur durch die Firmen „durchgeschleust“ worden. Zum Vorliegen von vGA hat das FG insoweit u.a. festgestellt,
– dass eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis mit der Folge einer vGA je nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen sein kann, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei den von einer Kapitalgesellschaft als Aufwand verbuchten Rechnungen tatsächlich um Scheinrechnungen handelt und ein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem in den Rechnungen ausgewiesenen Auftragnehmer nicht stattgefunden hat.
– Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter oder an eine diesem nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.
– Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen i.d.R. dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.
Hinweis:
Das FG hat die Beschwerde gegen diesen Beschluss mit dem Hinweis zugelassen, es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob eine vGA dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dann zufließt, wenn dieser eine Überweisung an eine für ihn fremde Scheinfirma tätigt und der weitere Transfer des Geldes an ihn nur kraft eines schuldrechtlichen Vertrags mit dem faktischen Beherrscher der Scheinfirma gesteuert wird.