Mit Beschluss v. 17.12.2025 (Az. I B 17/24) hat der BFH in einem Verfahren über die Nichtzulassung der Revision entschieden, dass die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen ist.
Im Streitfall hatte eine Dienstleistungs-GmbH geklagt, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum 2015 bis 2017 Herr L war. Neben L war noch dessen Schwester R bei der GmbH angestellt.
Die GmbH schaffte (außerhalb des Streitzeitraums) am 25.5.2012 einen Porsche Cayman S, am 23.4.2013 einen Porsche Panamera GTS und am 31.3.2014 einen Porsche Cayenne S an. Im Streitzeitraum erwarb die Stpfl. darüber hinaus am 30.6.2015 einen Porsche Carrera 4 GTS. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks beruhte auf vier entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt.
lm Rahmen einer Außenprüfung für den Streitzeitraum wurde u.a. die private Kfz-Nutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge aufgegriffen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass im Streitzeitraum auf R kein anderes Fahrzeug zugelassen war. Der Prüfer setzte deshalb u.a. eine vGA auf Grund einer privaten Nutzung der in diesem Zeitraum im Betriebsvermögen der Stpfl. vorhandenen Fahrzeuge an und schätzte dabei den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag mit 25 % der Nettoaufwendungen (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich 5 % Gewinnaufschlag).
Die Stpfl. trug dagegen vor, dass sowohl gegenüber L als auch R jeweils ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen worden sei und das Fahrzeug Porsche Cayman S als reiner Geschäftswagen ausschließlich der bei ihr angestellten R zugeordnet gewesen sei. Die weiteren Fahrzeuge seien ausschließlich durch L betrieblich genutzt worden. Zudem habe L im Streitzeitraum Zugriff auf ein anderes privates (höherwertiges) Fahrzeug gehabt.
Nachdem das FG die Klage der GmbH abgewiesen hat, hat der BFH dieses Ergebnis bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde der GmbH als unbegründet zurückgewiesen:
– Nach der (neueren) Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zum Lohnsteuerrecht streite der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streite dagegen weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf.
– Die Rechtsfrage, ob ein entsprechender Anscheinsbeweis auch bei der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw zur Anwendung kommt, habe keine grundsätzliche Bedeutung; die Rechtslage sei eindeutig.
– Der I. Senat des BFH sei in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Dieser beruhe auf der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt.
– Dies gelte auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder aber bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot, insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Hinweis:
Der BFH hat sein Ergebnis zu dieser höchst praxisrelevanten Frage auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung sehr klar abgeleitet und festgestellt, dass sich die einschlägige Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zum Lohnsteuerrecht nicht auf die körperschaftsteuerliche Behandlung der Pkw-Überlassung an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zur Frage der Abgrenzung einer etwaigen vGA übertragen lässt. Gerade in derartigen Fällen fehle der Interessengegensatz zwischen der „Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite“, weswegen es naheliege, strengere Maßstäbe bei der steuerlichen Würdigung anzulegen.
Ein entsprechendes Ergebnis hat i.Ü. auch schon das FG Münster mit Urteil v. 28.4.2023 (10 K 1193/20 K,G,F, EFG 2023, 1482) vertreten: „Im Falle der Überlassung eines dienstlichen Fahrzeugs durch eine GmbH an ihren alleinigen Geschäftsführer, der gleichzeitig ihr alleiniger Gesellschafter ist, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Fahrzeug trotz Verbotes im Nutzungsvertrag zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft auch privat genutzt wird.“