Der BFH ist mit Beschluss v. 7.6.2024 (Az. VIII B 113/23) bei einer sog. „summarischen Prüfung“ in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (AdV) zu der Einschätzung gekommen, dass die Beschränkung der Verrechnung von Verlusten bei Termingeschäften verfassungswidrig ist. Damit bestätigte der BFH die Einschätzung des FG Rheinland-Pfalz v. 5.12.2023 (Az. 1 V 1674/23).
Dies vor dem Hintergrund, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Verlustverrechnungsmöglichkeiten in mehrfacher Weise beschränkt sind:
– Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen und verrechnet werden;
– Verluste aus Termingeschäften dürfen pro Jahr nur i.H.v. 20 000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen und verrechnet werden;
– Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung und dem Ausfall von Kapitalforderungen dürfen pro Jahr nur i.H.v. 20 000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen und verrechnet werden.
Handlungsempfehlung:
Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren und insoweit auch das Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvL 3/21 anhängige Verfahren bleibt abzuwarten. In der Praxis sollten Verluste und deren Verrechnung in der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden und etwaige ablehnende Bescheide verfahrensrechtlich offen gehalten werden.