Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots bei Kapitaleinkünften

17. Juli 2025


Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Werbungskosten sind vielmehr mit der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags von 1 000 € (bei Zusammenveranlagung: 2 000 €) abgegolten. Der BFH bestätigt mit Beschluss vom 8.4.2025 (Az. VIII B 79/24), dass dieses Werbungskostenabzugsverbot auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (hier: aus Vermögensverwaltergebühren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge darstellt.





Handlungsempfehlung:





Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Option zum Teileinkünfteverfahren möglich ist, was einen 40 %igen Werbungskostenabzug eröffnet.


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