Allgemein

Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gem. § 20 Abs. 9 EStG

16. Oktober 2025


Gewinnausschüttungen aus GmbH werden (ebenso wie empfangene Dividenden) beim Anteilseigner einkommensteuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG erfasst, wenn die Anteile im steuerlichen Privatvermögen liegen. Im Regelfall werden diese Gewinnausschüttungen dann dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG mit 25 % ESt (zzgl. SolZ) unterworfen (sog. Abgeltungsteuer). Allerdings sieht § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für zwei Konstellationen die Option vor, auf den gesonderten Steuertarif zu verzichten und unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, also mit einer 40 %igen Steuerfreistellung, den tariflichen (und progressiven) Einkommensteuersatz zu wählen. Das Wahlrecht besteht, wenn der Stpfl.





–  zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder





–  zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen kann.





Mit der Anwendung der sog. Abgeltungsteuer verbunden ist insbesondere eine Einschränkung der Verlustverrechnung und das „Verbot“ des Werbungskostenabzugs. Insoweit kann im Einzelfall die Ausübung der Option sinnvoll sein, wenn durch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs der Nachteil des höheren Steuersatzes überkompensiert wird.





Vor diesem Hintergrund ist nun der nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehene Beschluss vom 8.4.2025 (Az. VIII B 79/24) zu sehen.





Für den konkreten Streitfall (bei dem hohe Vermögensverwaltergebühren angefallen waren) hat der BFH ausgeführt, dass Vermögensverwaltergebühren (einzeln abgerechnet oder als pauschale sogenannte All-In-Fees) dem Abzugsverbot unterliegen, soweit sie Werbungskosten sind.





Hinweis:





Es bleibt auch nach dieser BFH-Entscheidung dabei, dass Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG im Allgemeinen (und Transaktionskosten aus sogenannten (pauschalen) All-In-Fees im Besonderen) nicht abgezogen werden dürfen, wenn der gesonderte Steuertarif (Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % zzgl. SolZ) zur Anwendung kommt. Im Einzelfall kann die Prüfung der Option zum Regelsteuersatz angezeigt sein.


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