Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Verlustabzug (unterjährige Ergebniskonsolidierung) bei der Anwendung von § 8c KStG in Organschaftsfällen

24. November 2025


Die sog. körperschaftsteuerliche Organschaft ist als steuerliches Gestaltungsinstrument weit verbreitet. Sie bietet neben anderen Vorteilen insbesondere die Möglichkeit, Verluste der Organgesellschaft (einer Kapitalgesellschaft) mit steuerlicher Wirkung beim Organträger (einer Kapital- oder einer Personengesellschaft) geltend zu machen (also Gewinne und Verluste innerhalb eines Konzerns – zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft – zu verrechnen). Zivilrechtlich selbständige Gesellschaften/Einheiten können insoweit faktisch wie ein einheitliches Unternehmen behandelt werden. Dazu setzt die Organschaft für ihre Anerkennung aber neben dem Abschluss und der tatsächlichen Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) die sog. finanzielle Eingliederung voraus, die beim Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an den Anteilen an der Organgesellschaft erfordert.





Kommt es allerdings zu einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c KStG, so ist die Frage zu klären, ob der zeitanteilige Verlust der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) bis zum schädlichen Erwerb vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers (Muttergesellschaft) abziehbar bleibt.





Vor diesem Hintergrund ist das nicht rechtskräftige Urteil des FG Düsseldorf v. 9.12.2024 (Az. 6 K 1772/20 K,G,F) zu sehen. Im entschiedenen Fall wurden sämtliche Anteile an der Muttergesellschaft der Organträgerin veräußert. Das FA nahm auf Grund des mittelbaren schädlichen Anteilseignerwechsels eine zeitanteilige Kürzung der Verluste auf Ebene der Organgesellschaften vor der Einkommenszurechnung an den Organträger vor. Das FG entschied hierzu entgegen der Auffassung der FinVerw,





–  dass bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c KStG der zeitanteilige Verlust der Organgesellschaft (Tochter) bis zum schädlichen Erwerb vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers (Mutter) abziehbar bleibt.





–  Entsprechendes solle für die gewerbesteuerliche Verlustverrechnung gelten: Komme es zu einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb, so sei entsprechend § 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c KStG (gewerbesteuerlicher Verlustuntergang) nicht auf den unterjährig entstandenen laufenden (Gewerbe-)Verlust der Organgesellschaft, sondern nur auf vortragsfähige Fehlbeträge anzuwenden.





–  Nur diese Auslegung werde dem Zweck von § 8c KStG, den sog. Change of Control einer Gesellschaft zu sanktionieren, gerecht. Denn die bis zum Zeitpunkt des Anteilsübergangs eingetretenen Verluste seien unter der Herrschaft der alten Kontrolle der Mutter entstanden und entfielen somit auf die alte wirtschaftliche Identität der Gesellschaft und das wirtschaftliche Engagement der Altgesellschafter. Teleologisch folgerichtig müssten die bis dahin entstandenen Verluste aus dem Verlustabzugsverbot ausgeklammert werden.





Hinweis:





Gegen dieses Urteil ist nun unter dem Az. I R 11/25 die Revision beim BFH anhängig, so dass die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten bleibt. In einschlägigen Fällen sollte also selbst bei unstreitigem Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs die Berücksichtigung eines bis zum schädlichen Erwerb entstandenen (unterjährigen) Verlusts – mit Rechtsmitteln – begehrt werden.


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