Es gibt nicht selten Kapitalanlagen, die darauf gerichtet sind, dass den Anlegern in den ersten Jahren auf Grund steuerlicher Besonderheiten, wie z.B. Sonderabschreibungen oder der Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen, Verluste zugewiesen werden. Durch die Verrechnung dieser Verluste mit anderen Einkünften soll eine Minderung der Steuerlast erzielt werden, welche zur (teilweisen) Refinanzierung der Investition genutzt werden kann.
In diesen Fällen ist aber zu beachten, dass steuergesetzlich ausdrücklich festgelegt ist, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Vielmehr mindern solche Verluste nur die Einkünfte, die der Stpfl. in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell im Sinne dieser gesetzlichen Regelung liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Stpfl. auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Die Verlustverrechnungsbeschränkung kommt zur Anwendung, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt.
Über einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden. Im Streitfall ging es um eine in 2012 gegründete GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Alleinige (Gründungs-)Kommanditistin der Stpfl. war die B-GmbH & Co. KG. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Summe der Kapitaleinlagen der Gesellschaft durch Aufnahme weiterer Gesellschafter erhöht werden kann. Die Höhe der Kapitaleinlage eines Gesellschafters musste mindestens 50 000 € betragen. Der Beitritt weiterer Gesellschafter sollte durch Annahme der Beitrittserklärung durch die Komplementärin erfolgen.
Im Laufe des Jahres 2013 traten der Stpfl. weitere Kommanditisten bei. Hierzu hatte die Stpfl. über einen Anlegerprospekt (Prospektdatum Juli 2013) Beteiligungen ab 50 000 € geboten. Nach Zeichnung des vorgesehenen Eigenkapitals wurde der Fonds geschlossen.
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Anlegerprospekts umfasste die Jahre 2012 bis einschließlich 2038. Ausgehend von einer Betriebsdauer von 25 Jahren wurde für das Jahr 2012 ein Verlust ausgewiesen und für das Jahr 2013 ebenso ein negatives steuerliches Ergebnis (von -20,7 % des Eigenkapitals) prognostiziert. Für 2014 und 2015 sowie ab 2018 wurde für die einzelnen Jahre jeweils ein positives Ergebnis dargestellt. Der steuerliche Verlust des Jahres 2012 beruhte insbesondere darauf, dass die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag für die Errichtung der Windkraftanlage geltend machte.
Der BFH bestätigt mit Entscheidung vom 2.10.2025 (Az. IV R 14/23), dass vorliegend ein Steuerstundungsmodell i.S.d. gesetzlichen Vorschrift vorliegt.
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Es müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sein:
– Für die Annahme einer modellhaften Gestaltung in diesem Sinne ist ein „vorgefertigtes Konzept“ erforderlich. Dieses Investitionskonzept muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein. Es wird typischerweise, wenn auch nicht zwingend, mittels eines Anlegerprospekts oder aber in ähnlicher Form vertrieben. Charakteristisch ist die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.
– Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Norm ist es zur Annahme eines Steuerstundungsmodells außerdem erforderlich, dass auf Grund der modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Das ist der Fall, wenn dem Stpfl. auf Grund des vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dazu muss der Initiator das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaut. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Anbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den entsprechenden Steuervorteilen positiv wirbt.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Der Gründung der Stpfl. hat ein „Konzept“ zu Grunde gelegen, welches sich auf die Erstellung einer umfassenden Investitionskonzeption für die Finanzierung, Errichtung, Unterhaltung, den Betrieb und den Rückbau einer bestimmten Windkraftanlage an einem bestimmten Standort bezogen habe. Zu dem „Plan“ habe unter anderem gehört, das nötige Eigenkapital durch den Eintritt einer nach oben hin eng begrenzten Anzahl von Kommanditisten aufzubringen und zu halten. Es habe eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption für Interessierte am Markt zur Verfügung gestanden, auf die der Investor/Anleger „nur“ noch habe zugreifen müssen. Auch sah die Prognoserechnung der Gesellschaft für die ersten Jahre steuerliche Verluste vor, die die Möglichkeit der Verlustverrechnung eröffnen sollten. Dass ein Teil des (prognostizierten) Verlustes aus einer (dem Konzept entsprechenden) Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags resultiert, ändert hieran nichts. Es ist vielmehr unerheblich, auf Grund welcher steuerlicher Regelungen sich die Verluste ergeben. Auch die 10 %-Grenze für das Verhältnis zwischen prognostiziertem Verlust zur Höhe des Kapitals war vorliegend überschritten.
Vorliegend muss aber nun noch geprüft werden, ob dieses Anlagekonzept bereits bei Beitritt des Gründungsgesellschafters vorlag oder aber erst von diesem (für die dann später hinzutretenden Kommanditisten) aktiv (mit-)entwickelt wurde. In letzterem Fall würde die Verlustverrechnungsbeschränkung für den Gründungsgesellschafter nicht greifen. Insoweit wurde der Fall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Handlungsempfehlung:
Bei solchen Kapitalanlagemodellen ist also stets zu prüfen, ob steuerliche Verluste in den Anfangsjahren möglicherweise von der Verlustverrechnungsbeschränkung erfasst werden und damit nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Der BFH stellt aber heraus, dass auch für den Gründungsgesellschafter zu prüfen ist, ob dessen Anlage auf Basis eines vorgefertigten Konzeptes erfolgte, oder aber dieser erst das Anlagekonzept (mit-)entwickelt hat.