Der frühere separate Verlustverrechnungskreis für Verluste aus Termingeschäften sowie für Verluste aus Forderungsausfällen und hiermit vergleichbaren Verlusten wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos gestrichen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen bzw. dem wertlosen Verfall von Wirtschaftsgütern in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar sind.
Im Grundsatz kann dies unmittelbar von der depotführenden Bank berücksichtigt werden. Insoweit ist aber zu beachten, dass die FinVerw es für den Kapitalertragsteuerabzug nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Institute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt; bis dahin darf auch in den Steuerbescheinigungen ein gesonderter Ausweis von Einkünften und Verlusten entsprechend der bisherigen Regelungen erfolgen.
Handlungsempfehlung:
Der Anleger sollte in diesen Fällen die Verluste unmittelbar in der Steuererklärung geltend machen. Dann müssen allerdings die Kapitalerträge erklärt werden. Dies kann für alle verfahrensrechtlich noch offenen Fälle geschehen. Die diesbezüglichen Verluste müssen nicht in einer gesonderten Verlustbescheinigung ausgewiesen werden, sondern können aus den Abrechnungsunterlagen (z.B. Erträgnisaufstellung) entnommen werden. Damit ist ein Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung insoweit nicht erforderlich.