Sind Wertminderungen bei Kapitalanlagen eingetreten, ist zu prüfen, ob und inwieweit ihre
Geltendmachung als ausgleichsfähige Verluste möglich und sinnvoll ist. Im Grundsatz erkennt
die FinVerw mittlerweile – der Rechtsprechung folgend – Verluste aus Kapitalanlagen
umfassend an. So z.B. der Verfall von Optionen oder das Wertloswerden von
Knock-out-Produkten. Ggf. kann es sich anbieten, bis zum Jahresende noch bewusst
eingetretene Buchverluste bspw. durch Veräußerung der Wertpapiere zu realisieren.
Problematisch ist allerdings die Geltendmachung solcher Verluste. Gesetzlich wurden in
mehrfacher Weise Verlustverrechnungsbeschränkungen umgesetzt. Grundsätzlich können
Verluste bei Kapitalvermögen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Daneben ist die Verrechnungsmöglichkeit mittlerweile für etliche Kapitalverluste auf 20 000 € je
Jahr begrenzt worden. Insoweit muss individuell geprüft werden, ob sich Verluste bei
Kapitalanlagen tatsächlich im aktuellen Jahr steuerlich auswirken.
Hinweis:
Allerdings ist fraglich, ob diese Verlustverrechnungsbeschränkungen verfassungsmäßig sind. So hat der
BFH mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
ob die Verlustverrechnungsbeschränkung insoweit verfassungsgemäß ist, als Verluste aus der
Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. In
der Praxis sollten realisierte Verluste stets in der Steuererklärung geltend gemacht werden und eine
Nichtberücksichtigung ggf. mit Hinweis auf diese Entscheidung verfahrensrechtlich offengehalten werden.
Besteht für Wertpapierdepots bei Kreditinstituten ein Verlusttopf (durch dort realisierte, aber
nicht mit Erträgen verrechnete Verluste) und sollen die Verluste mit anderweitigen
Kapitaleinkünften (bspw. bei einem anderen Kreditinstitut) verrechnet werden, ist es erforderlich,
bis zum 15.12.2021 bei dem Kreditinstitut einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über
den nicht ausgeglichenen Verlust zu stellen, den die auszahlende Stelle dann nicht mehr
vortragen kann. Eine Verrechnung erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.