Für Personengesellschaften

Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH

26. November 2025


In der Praxis müssen unternehmerische Aktivitäten bisweilen beendet werden, wenn diese wirtschaftlich nicht erfolgreich sind. In solchen Fällen ist es steuerlich das Ziel, aufgelaufene Verlustvorträge geltend machen zu können. Über einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden. Eine GmbH war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG). Diese KG war seit Längerem verlustträchtig und sollte nicht fortgeführt werden. Ihre Tätigkeit hatte diese aber noch nicht vollständig eingestellt. Bei der KG bestanden gewerbesteuerliche Verlustvorträge und der GmbH waren in der Vergangenheit Verluste der KG zugewiesen worden, die diese auf Grund der begrenzten Haftung als Kommanditist noch nicht geltend machen konnte. Insoweit wurden für die GmbH verrechenbare Verluste festgestellt. Ziel war nun die Verrechnung der Verluste mit Gewinnen aus dem operativen eigenen Geschäft der GmbH.





Zu diesem Zweck trat der – am Kapital der KG nicht beteiligte – Komplementär entschädigungslos aus der KG aus. Wenn bei einer Personengesellschaft (KG) nur noch ein Gesellschafter verbleibt, hat dies gesellschaftsrechtlich zur Folge, dass das Vermögen der Personengesellschaft dem letzten verbliebenen Gesellschafter anwächst und die Personengesellschaft erlischt. Im Streitfall ging also das Vermögen der KG auf die GmbH über und die KG erlosch. Die GmbH wollte nun die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge mit eigenen Erträgen verrechnen und ebenso die bislang von ihr nicht geltend gemachten Verluste aus der Beteiligung an der KG geltend machen. Das FA wollte die Verlustverrechnung versagen.





Der BFH hat nun aber mit Urteil vom 19.3.2025 (Az. XI R 2/23) Folgendes entschieden:





–  Wenn eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH anwächst, ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar. Ist in einem solchen Fall der „gewerbliche Organismus“ der KG noch nicht vollständig eingestellt, ist der verrechenbare Verlust dem verbleibenden Unternehmer zuzurechnen. Die Fortführung des konkret verlustverursachenden Betriebs der KG ist nicht notwendig, da die GmbH kraft Gesetzes nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhält.





–  Der bei der KG festgestellte gewerbesteuerliche Verlustvortrag ist infolge der Anwachsung von der GmbH nutzbar. Der gewerbesteuerrechtliche Grundsatz der Unternehmenskontinuität erfordert beim Übergang auf eine GmbH, welche stets als Gewerbebetrieb eingestuft wird, jedenfalls dann nicht die Fortführung der Tätigkeit der bisherigen KG durch den ehemaligen Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH, wenn die Tätigkeit der KG zum Zeitpunkt der Anwachsung nicht vollständig eingestellt war.





Handlungsempfehlung:





Dies bietet in der Praxis Gestaltungspotenzial, um bestehende Verluste weiter nutzen zu können. Von Bedeutung ist, dass im Zeitpunkt der Anwachsung der Gewerbebetrieb der KG noch nicht eingestellt sein darf. In solchen Fällen sollte also stets steuerlicher Rat eingeholt werden.


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