Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften mit anderen Kapitalerträgen

24. Januar 2025


Die steuerliche Geltendmachung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt:





–  Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen und verrechnet werden;





–  Verluste aus Termingeschäften dürfen pro Jahr nur i.H.v. 20 000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen und verrechnet werden;





–  Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung und dem Ausfall von Kapitalforderungen dürfen pro Jahr nur i.H.v. 20 000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen und verrechnet werden.





In Reaktion auf die Rechtsprechung, welche erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften geäußert hatte, werden die besonderen Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und Forderungsausfälle mit dem Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen sind in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Das heißt bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen stehen ab sofort für eine Verlustverrechnung mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen zur Verfügung.





Handlungsempfehlung:





Generell ist zu beachten, dass bei Verlusten aus Wertpapierveräußerungen, die bei dem jeweiligen Kreditinstitut in diesem Jahr nicht zum Ausgleich gelangen und die mit Erträgen aus Kapitalanlagen bei anderen Kreditinstituten verrechnet werden sollen, bis zum 15.12.2024 ein Antrag auf Bescheinigung der Verluste gestellt werden muss, um den Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen dann in der Steuererklärung für 2024 zu ermöglichen.


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