Für Personengesellschaften

Versteuerung von sog. Earn-Out-Zahlungen bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften

4. März 2025


Werden Anteile an einem Unternehmen veräußert, so wird das Risiko der richtigen Kaufpreisbemessung oftmals zwischen Veräußerer und Erwerber aufgefangen durch eine variable Kaufpreiskomponente. Konkret wird vielfach vereinbart, dass zusätzlich zu einem festen Grundkaufpreis eine variable Kaufpreiskomponente hinzukommt, die abhängig ist z.B. von der Entwicklung von Umsatz oder Gewinn nach dem Übertragungszeitpunkt. Diese variablen Kaufpreisbestandteile werden auch als Earn-Out-Zahlungen bezeichnet.





Steuerlich ist nun die Einstufung solcher Earn-Out-Zahlungen bedeutsam, da ein Veräußerungsgewinn vielfach steuerlich begünstigt besteuert wird. Insoweit ist die Frage zu beantworten, ob im konkreten Fall die Earn-Out-Zahlung rückwirkend den Kaufpreis verändert (und damit der begünstigten Besteuerung des Veräußerungsgewinns unterliegt) oder aber zu nachträglichen Einkünften führt und den normalen steuerlichen Regeln unterliegt. Insoweit ist steuerlich grds. wie folgt zu differenzieren:





–  sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klausel: ein gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreis führt zu nachträglichen Einkünften;





–  sog. rückwirkende Earn-Out-Klausel: In anderen Fällen kann auf Grund der Ausgestaltung der Vereinbarung die geleistete „Earn-Out-Zahlung“ als rückwirkendes Ereignis bezogen auf den Veräußerungstatbestand und auf den Veräußerungsgewinn zurückwirken. Dies ist insbesondere der Fall, bei welcher nur das Entstehen der sich hieraus ergebenden, bereits betragsmäßig festgelegten Kaufpreiskomponenten vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist.





Hierzu hatte der BFH mit Urteil vom 9.11.2023 (Az. IV R 9/21) für den Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entschieden, dass neben gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisen auch für sog. Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreiskomponenten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klauseln), zwingend erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind.





Die FinVerw teilt nun mit, dass diese Entscheidung des BFH über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden ist und darüber hinaus nicht nur für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, sondern auch für die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen gilt.





Handlungsempfehlung:





Solche Kaufpreisklauseln sind sorgfältig auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen zu formulieren. Hierzu ist regelmäßig steuerlicher Rat einzuholen.


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