Für Unternehmer und Freiberufler

Verwendung/Übertragung von § 6b EStG-Rücklagen

9. Januar 2026


Wurden in der Vergangenheit Rücklagen nach § 6b EStG gebildet, also insbesondere, wenn Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichen Immobilien zunächst der Besteuerung durch Einstellung in eine Rücklage entzogen wurden, so sind die Reinvestitionsfristen zu beachten. Grundsätzlich beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre. Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reinvestition, so ist die Rücklage aufzulösen und zu versteuern. Der zu versteuernde Betrag ist dabei für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.





Handlungsempfehlung:





Gegebenenfalls ist die Anschaffung/Herstellung des Reinvestitionsobjektes vorzuziehen. Insbesondere reicht bei der Herstellung eines neuen Gebäudes die Einreichung eines Antrags auf Baugenehmigung.


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