Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

VGA bei Abfindung einer Pensionszusage

31. März 2026


Der durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer erklärte Verzicht auf eine Pensionszusage kann in der Praxis viele Gründe haben und z.B. in einer angespannten wirtschaftlichen Situation ebenso begründet sein wie in Umstrukturierungen und Unternehmensverkäufen. Dabei kann der Verzicht auch mit der Leistung einer Abfindung durch die GmbH verknüpft werden.





Zu dieser sehr praxisrelevanten Problematik des Verzichts auf eine Pensionszusage gegen Abfindung hat der BFH mit seinem Urteil vom 17.9.2025 (Az. VIII R 17/23) seine bisherige Rechtsprechung in weiterer Differenzierung fortgeführt und entschieden,





–  dass dann, wenn der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage verzichtet und hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft erhält, keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird (Abgrenzung zum Urteil des BFH v. 11.9.2013, I R 28/13, BStBl II 2014, 726).





Im konkreten Streitfall war das Vorliegen einer vGA auf Gesellschafterebene wegen der Abfindung einer Pensionszusage (im Streitjahr 2012) umstritten. Der Stpfl. war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und dabei zu 90 % beteiligt. In 2002 – der Stpfl. war zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre alt – gewährte die GmbH ihm nach entsprechender Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einen Rechtsanspruch auf Versorgung (Pensionszusage). Die GmbH schloss für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung bei der B AG Rückdeckungsversicherungen ab (Versicherungsnehmerin: GmbH; versicherte Person: Stpfl.) und verpfändete die Ansprüche aus diesen Versicherungen an den Stpfl.





Vor dem Hintergrund rückläufiger Umsätze und drohender Zahlungsunfähigkeit beschlossen die Gesellschafter in 2012, die dem Stpfl. erteilte Pensionszusage zum 1.12.2012 aufzuheben und mit diesem eine Vereinbarung zur Abfindung der Versorgungsansprüche zu treffen; die bei der B AG bestehenden Rückdeckungsversicherungen sollten aufgelöst werden. Der Stpfl. war zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre alt und die Pensionszusage bestand seit über zehn Jahren.





Das FA vertrat nun die Auffassung, es liege wegen einer sogenannten Spontanabfindung eine vGA in Höhe des ausgezahlten Abfindungsbetrags vor. Das FG wie auch der BFH haben diese Auffassung verworfen, die Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG um die streitige Abfindung herabgesetzt und zur Begründung auf folgende Aspekte abgestellt:





–  Ein ordentlicher und gewissenhafter Fremd-Geschäftsführer hätte der im Streitfall geschlossenen Abfindungsvereinbarung im Interesse der GmbH zugestimmt. Die Abfindung der Pensionszusage und die damit verbundene Auflösung der Rückdeckungsversicherung als Teil der Sanierungsmaßnahmen habe u.a. dazu gedient, die drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH abzuwenden.





–  Dieser Vereinbarung hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter fremder Dritter als Begünstigter der Pensionszusage zugestimmt. Der Berechtigte habe unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der GmbH ein Interesse an der frühzeitigen Auszahlung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Altersversorgung gehabt.





–  Der Maßstab der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters sei dadurch gekennzeichnet, dass der gebotene Fremdvergleich nur aus der Sicht der Kapitalgesellschaft gesehen wird. Der ordentliche und gewissenhafte Gesellschafter werde grundsätzlich jeder Vereinbarung zustimmen, die für die Kapitalgesellschaft vorteilhaft ist. Der Fremdvergleich erfordere jedoch auch die Einbeziehung des Vertragspartners (sog. doppelter Fremdvergleich).





Hinweis:





Mit diesem Urteil hat der VIII. Senat des BFH die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Explizit weist er zudem darauf hin, dass sich aus dem BFH-Urteil vom 11.9.2013 (Az. I R 28/13) nichts anderes ergibt. Der I. Senat habe seine Entscheidung, nach der eine Spontanabfindung die gesellschaftliche Veranlassung indiziere, ausdrücklich auf die „Besonderheiten des Streitfalls“ gestützt und diese Würdigung damit selbst als Einzelfallentscheidung eingeordnet. Aber selbst wenn man im Streitfall von einer Spontanabfindung (also der „spontanen“ Abfindung einer Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls, die so gerade nicht im Voraus in der ursprünglichen Zusage geregelt worden war) ausgehen müsste, würde die Würdigung des FG tragen, dass im Streitfall die betriebliche Veranlassung die gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung überlagere.


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