Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

VGA beim unentgeltlichen Erwerb eigener GmbH-Anteile durch den faktischen Alleingesellschafter

22. August 2025


Mit seinem Beschluss v. 13.5.2025 (Az. VIII B 33/24) hat der BFH in einem Verfahren über die Zulassung der Revision in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt,





–  dass es höchstrichterlich geklärt ist, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht von der Frage abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat, und





–  dass der Alleingesellschafter durch die unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut erhält, über das er vorher so nicht verfügen konnte; darin liege für ihn dem Grunde nach ein Vermögensvorteil.





Im konkreten Streitfall war umstritten, ob die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen, die durch eine GmbH als eigene Anteile gehalten wurden, auf den Alleingesellschafter dem Grunde nach eine vGA darstellt. Der Stpfl. war alleiniger Gesellschafter der A-GmbH und hielt zwei Drittel der Geschäftsanteile, das restliche Drittel hielt die A-GmbH als eigene Anteile selbst. In 2016 verpflichtete sich die GmbH durch notariellen Vertrag, den ihr selbst gehörenden Geschäftsanteil von einem Drittel an der A-GmbH auf den Stpfl. zum Alleineigentum zu übertragen. Eine Gegenleistung war hierfür nicht zu erbringen, die dingliche Übertragung fand in derselben Urkunde statt. Die A-GmbH hatte die Anteile von ihrem in 2008 ausgeschiedenen Alt-Gesellschafter B erworben und entsprechende Anschaffungskosten ausgewiesen.





Die FinVerw würdigte diesen Sachverhalt im Zuge einer Außenprüfung als vGA und veranlagte beim Gesellschafter entsprechend Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dagegen trug der Alleingesellschafter vor, dass selbst dann, wenn in der Übertragung der Anteile an den Stpfl. ein Vermögensvorteil gesehen werden sollte, dieser hier mit 0 € zu bewerten wäre. Maßgeblich für die Bewertung der vGA könne ja nur der Wert dieses Vermögensvorteils sein. Und bereits vor dem Erwerb der vormals eigenen Anteile durch den Stpfl. habe der Wert der Zweidrittelbeteiligung des Stpfl. dem Gesamtwert der A-GmbH entsprochen. Hätte er die gesamte Zweidrittelbeteiligung veräußert, hätte er ohne den Erwerb der eigenen Anteile den gleichen Kaufpreis erzielt wie nach dem Erwerb.





Das FG hat das Vorliegen einer vGA bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit folgender Begründung zurückgewiesen:





–  Die materiell-rechtliche Behandlung einer potenziellen vGA auf der Ebene der Gesellschaft habe keine Bindungswirkung für die materiell-rechtliche Behandlung desselben Vorgangs auf Ebene des Gesellschafters.





–  Der vGA-Begriff in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und derselbe Begriff in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG seien unterschiedlich zu verstehen. Insbesondere setze eine vGA gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht voraus, dass der dem Anteilseigner gewährte Vorteil einer Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft entspricht.





–  Daher könne eine vGA beim Gesellschafter auch dann anzunehmen sein, wenn derselbe Vorgang auf der Ebene der Gesellschaft keine Vermögensminderung auslöst, die sich auf den Unterschiedsbetrag auswirkt.





–  Solange die Gesellschaft den Anteil selbst hält, würden die mit dem Anteil verbundenen Gesellschafterrechte ruhen. Für die Gesellschaft habe der eigene Anteil wirtschaftlich keinen Wert; für sie ist er folglich auch kein Wirtschaftsgut.





–  Allerdings würden mit der Übertragung des (bis dahin eigenen) Anteils die mit ihm verbundenen Gesellschafterrechte wieder aufleben; beim Erwerber (im Streitfall: dem Stpfl.) sei der Anteil wieder ein Wirtschaftsgut.





–  Der Gesellschafter erhalte (aus seiner Sicht) bei der Übertragung eines (eigenen) Anteils von der Gesellschaft auf ihn ein Wirtschaftsgut, das er vorher nicht hatte. Für ihn sei der Anteil ein messbares Gut in Geldeswert. Er könne den Anteil veräußern oder anderweitig über ihn verfügen, was ihm nicht möglich war, solange die Gesellschaft Inhaberin des Anteils war. Darin liege für ihn dem Grunde nach ein Vorteil.





Hinweis:





Dieser Beschluss des BFH unterstreicht einerseits die bisherige Rechtsprechung, nach der bei der Übertragung eigener Anteile besondere Sorgfalt geboten ist. Andererseits hat der BFH aber auch explizit die Frage offen gelassen, wie der Vorteil beim Gesellschafter zu bewerten ist. Der BFH führt dazu aus, dass er es für grundsätzlich nachvollziehbar hält, „dass [der Kläger] durch die Übertragung des Anteils nichts Substantielles hinzugewonnen habe, da er bereits vor der Übertragung (faktisch) Alleingesellschafter gewesen sei.“ Der Vorteil des Stpfl. mag deshalb gering, möglicherweise sogar mit Null zu bewerten sein.


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