Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob die Stpfl. im Jahr 2020 im Rahmen des von ihr betriebenen Abstrich-/Testzentrums für den Erregernachweis des Coronavirus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielte. Letzteres würde bedeuten, dass die Einkünfte auch der Gewerbesteuer unterliegen. Die Stpfl. betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Z ein Abstrich-/Testzentrum (Testzentrum) für den Erregernachweis des Coronavirus. Mittelbare bzw. unmittelbare Gesellschafter der Stpfl. waren ausschließlich niedergelassene Allgemeinmediziner sowie eine niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin. Der Betrieb des Testzentrums erfolgte außerhalb der originären Praxisräumlichkeiten der Gesellschafter. Die beteiligten Ärzte nahmen die Abstriche im Testzentrum selbst vor. Erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert. Das Testzentrum wurde auf Wunsch des Gesundheitsamtes des Kreises Z in Betrieb genommen, um das Infektionsgeschehen in den Arztpraxen positiv zu beeinflussen, da erkrankte Personen durch die beteiligten Ärzte im Freien getestet werden konnten und nicht mehr die Arztpraxen aufsuchen mussten. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter. Die Leistungen wurden gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein abgerechnet. Aus dem Betrieb des Testzentrums erklärte die Stpfl. für das Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Das Finanzamt stufte die Tätigkeit dagegen nach einer durchgeführten Betriebsprüfung als gewerbliche Tätigkeit ein. Freiberuflich sei diese Tätigkeit nur, wenn medizinisch freiberufliche tätige Personen diese Testung in ihren Praxisräumen durchführten, in denen sie auch sonst ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachgingen. Sofern die Testung außerhalb des originären Praxisbetriebes durchgeführt werde, betätigten sie sich nicht mehr freiberuflich, sondern gewerblich. Auch handele es sich insgesamt um eine Tätigkeit, die von der jeweiligen originären Arzttätigkeit der Beteiligten losgelöst sei. Es habe sich um eine davon unabhängige Tätigkeit gehandelt, für deren Ausübung auch keine berufliche Qualifikation erforderlich sei. Auch für die zusätzlichen Serviceleistungen, wie z.B. die telefonische Mitteilung der Testergebnisse oder eine Beratung hinsichtlich der geltenden Quarantäneregelungen, sei keine berufliche Qualifikation erforderlich.
Das FG Köln bestätigt nun aber mit Urteil v. 24.4.2024 (Az. 3 K 910/23), dass eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Im Streitfall handele es sich bei der von den Gesellschaftern der Stpfl. als approbierte Ärzte durchgeführten Corona-Tests im Wege des Nasen- und/oder Rachenabstrichs um eine diagnostische Vorfeldmaßnahme, die als berufstypische Maßnahme im weitesten Sinne der Feststellung einer Erkrankung diene und damit der heilkundlichen Tätigkeit eines Arztes entspreche. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine relativ einfache Hilfstätigkeit handelt. Dies sei aber nicht untypisch für eine ärztliche Tätigkeit, denn im Umfeld der ärztlichen Tätigkeit gebe es eine Fülle von Hilfstätigkeiten, wie z.B. das Messen des Blutdrucks und von Fieber, das Anlegen von Verbänden und dergleichen, die nicht nur von Ärzten und von medizinisch geschultem Personal wie Krankenschwestern oder Arzthelferinnen erbracht werden können, sondern auch vom Patienten selbst, mit zumeist gleichem Erfolg.
Auch folgt das FG nicht der Ansicht des Finanzamtes, dass zusätzliche Serviceleistungen der Stpfl. wie die telefonische Mitteilung des Testergebnisses oder die Beratung hinsichtlich Quarantäneregelungen – unabhängig wie umfangreich solche Leistungen gewesen sein mögen – insoweit keine Bedeutung haben. In Verbindung mit dem durch die Stpfl. dargestellten Hygienekonzept und der Angabe, es seien sowohl bei der Testung als auch bei der Mitteilung des Testergebnisses auch medizinische Fragen erörtert worden, werde hier vielmehr ein Gesamtpaket von Leistungen der Stpfl. erkennbar, die einen eindeutigen Bezug zu den berufstypischen ärztlichen Leistungen aufweisen.
Weiterhin bringt das FG vor, dass wenn man die Ausgangssituation des Streitjahres 2020 hinzunimmt, also den Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland, als die durch das Coronavirus verursachte konkrete pandemische Gefährdungslage überhaupt noch nicht überschaubar war und die Vornahme von Abstrichen für PCR-Tests noch den einzigen Weg darstellte, um individuelle Infektionen zu erkennen und die gesellschaftliche Ausbreitung des Virus zu messen, so werde erkennbar, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung das von approbierten Ärzten betriebene Abstrich- und Testzentrum als Teil einer originären ärztlichen Betätigung im Bereich der Diagnostik anzusehen gewesen ist. Dies umso mehr, als sowohl das örtliche Gesundheitsamt als auch die örtlichen Arztpraxen das von der Stpfl. betriebene, ausgelagerte Testzentrum als wichtige Maßnahme ansahen, zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus potenziell infizierte Personen außerhalb der Arztpraxen testen zu lassen.
Hinweis:
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage die Revision zugelassen. Abzuwarten bleibt nun, ob gegen dieses Urteil Revision beim BFH eingelegt wird.
Im Streitfall konnte offen bleiben, ob dies auch für spätere Jahre der Pandemie so gilt. Es ging nur um das Streitjahr 2020.