Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Voraussetzung der organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organgesellschaft

20. September 2024


Die Bedeutung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist darin zu sehen, dass Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft als sog. Innenleistungen nicht steuerbar sind. Steuervorteile können insbesondere bei Unternehmen eintreten, die steuerfreie Leistungen erbringen, da insoweit nichtabziehbare Vorsteuerbeträge verringert werden können.





Vor diesem Hintergrund ist der aktuelle Beschluss des BFH v. 13.3.2024 (Az. V B 67/22) in einem Verfahren über die Nichtzulassung der Revision zur umsatzsteuerlichen Organschaft zu sehen, mit dem der BFH festgestellt hat,





–  dass es unionsrechtskonform ist, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzt, dass der Organträger bei der Organgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann,





–  und dass die organisatorische Eingliederung durch personelle Verflechtung über leitende Mitarbeiter des Organträgers bedingt, dass der Organträger als Mehrheitsgesellschafter der Organ-GmbH seine Weisungsbefugnisse gegenüber seinem leitenden Mitarbeiter in dessen Eigenschaft als Geschäftsführungsorgan der Organgesellschaft auch gesellschaftsrechtlich bei der Organgesellschaft durchsetzen kann.





So hatte der BFH unter Berücksichtigung der nach dem GmbHG bestehenden Besonderheiten bereits die organisatorische Eingliederung einer GmbH bei einer teilweisen personellen Verflechtung über die Geschäftsführungsorgane bejaht, wenn einer von mehreren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Organ-GmbH auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes (gesellschaftsrechtliches) Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt und er zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist. Unter diesen Voraussetzungen sei eine organisatorische Eingliederung auch anzunehmen, wenn einer der Geschäftsführer der Organgesellschaft nicht Mitglied des Geschäftsführungsorgans, sondern lediglich leitender Mitarbeiter des Organträgers ist.





Im Urteilsfall bestand der Vorstand der potenziellen Organ-AG aus zwei Personen, die beide Mitarbeiter im Facilitymanagement der Muttergesellschaft und bei dieser nicht als leitende Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinne tätig waren. Der BFH hat für diese Konstellation eine umsatzsteuerliche Organschaft verneint, da die Muttergesellschaft ihren als Vorstandsmitgliedern bestellten (einfachen) Mitarbeitern gegenüber nicht weisungsbefugt war. Bei einer Aktiengesellschaft als Organgesellschaft ist die Herstellung der organisatorischen Eingliederung schwieriger, da der Vorstand die Geschäfte der AG unter eigener Verantwortung leitet (Weisungsunabhängigkeit).





Hinweis:





Für die Gestaltungspraxis ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachten, dass eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung der Leitungsorgane dargestellt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeit in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der (potenziellen) Organgesellschaft in anderer Weise gewährleistet ist. Erforderlich dazu sind schriftlich fixierte Vereinbarungen über die Entscheidungsbefugnis des (potenziellen) Organträgers, die Möglichkeit der Offenbarung dieser Vereinbarungen gegenüber Dritten und die Haftung der Geschäftsführer der (potenziellen) Organgesellschaft bei Verstoß gegen Anweisungen des Organträgers. Die FinVerw nennt insoweit beispielhaft die Geschäftsführerordnung oder die Konzernrichtlinie; zudem wird der Abschluss eines Beherrschungsvertrags als institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeit anerkannt.


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