Mit Urteil v. 5.6.2024 (Az. IV R 22/22) hat der BFH entschieden, dass wenn sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitnehmern, die nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, eine zusätzlich bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu gewähren, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu passivieren ist. Die Rückstellung ist ratierlich aufzubauen. Maßgeblich für diese Wertung des Gerichts ist, dass es für die (zukünftige) Verbindlichkeit auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ankommt, so dass die zukünftige Leistung des Arbeitgebers mit den in der Vergangenheit erbrachten Diensten des Arbeitnehmers verknüpft ist und dadurch auf Seiten des Arbeitgebers ein Erfüllungsrückstand aufgebaut wird. Durch die Anknüpfung der Altersfreizeit an die Dauer der Betriebszugehörigkeit handele es sich um ein Entgelt für Arbeitsleistungen, die während der Zeit der Betriebszugehörigkeit erbracht worden sind, sowie für die Nichtausübung des Kündigungsrechts. Die Arbeitnehmer erbringen mithin eine Vorleistung, wohingegen der Arbeitgeber seine Gegenleistung in Gestalt der Altersfreizeit noch erbringen muss.
Da die Altersfreizeit an die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft ist, kommt es für die Rückstellungsbildung nicht darauf an, ob der die Verpflichtung auslösende Tatbestand (zehnjährige Betriebszugehörigkeit und Erreichung des 60. Lebensalters) bereits vor dem Bilanzstichtag erfüllt ist. Vielmehr muss die Rückstellung kontinuierlich aufgebaut werden. Der Fluktuation der Belegschaft ist bei der Ermittlung der Rückstellung der Höhe nach Rechnung zu tragen.
Hinweis:
Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von einem früheren Urteilsfall, bei dem eine Rückstellungspassivierung verneint wurde. So lag einer Entscheidung des Niedersächsischen FG v. 15.10.1987 (Az. VI 59/85) ein Fall zu Grunde, der entscheidend anders gelagert war. In diesem Streitfall war die Altersfreizeit nicht von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig und knüpfte darüber hinaus an die Branchenzugehörigkeit an und nicht an die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer. Dies verdeutlicht, dass der Einzelfall sorgfältig zu analysieren ist.