Für den Regelungskreis der sog. Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber für „unternehmerisch beteiligte Gesellschafter“ ein explizites Wahlrecht geschaffen, mit dem der gesonderte Steuersatz von 25 % u.a. zu Gunsten eines unbeschränkten Werbungskostenabzugs „abgewählt“ werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des BFH vom 12.12.2023 (Az. VIII R 2/21) zu sehen, mit dem der BFH zu den Antragsvoraussetzungen der Option zum Teileinkünfteverfahren zu Gunsten der Stpfl. entschieden hat,
– dass nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen ist
– und dass die Antragsvoraussetzungen auch nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssen; ihr Wegfall in den nachfolgenden vier Veranlagungszeiträumen sei unerheblich.
Im Streitfall war umstritten, ob die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen für die Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren in jedem Veranlagungszeitraum erfüllt sein müssen, d.h. im Antragsjahr und in den folgenden vier Jahren, in denen die Rechtsfolgen des Antrags ebenfalls eintreten.
Verkürzt dargestellt war der Stpfl. in den Vorjahren und in den Streitjahren 2014 und 2015 zu 12,5 % an der X-GmbH beteiligt. In den Streitjahren war der Stpfl. in unveränderter Höhe an der X-GmbH beteiligt, aber nicht mehr für diese tätig. Für 2013 stellte der Stpfl. erstmals einen Antrag zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für die von der X-GmbH bezogenen Dividenden und den damit verbundenen anteiligen Abzug der Werbungskosten.
Entsprechende Anträge stellte der Stpfl. auch für die Streitjahre, die das FA jedoch unter Verweis auf die Auffassung des BMF ablehnte, nach der die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung in jedem der Folgejahre erfüllt seien müssten. Der BFH hat diese Auffassung verworfen, der Klage stattgegeben und in seiner Begründung folgende Aspekte betont: Im Streitfall habe der Stpfl. in 2013 wirksam einen erstmaligen Antrag zum Teileinkünfteverfahren gestellt, da er unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt und zudem beruflich für diese GmbH tätig war. Nach dem Gesetz ist der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Dem Gesetz könne im Hinblick auf die der erstmaligen Antragstellung folgenden vier Veranlagungszeiträume zweifelsfrei nur entnommen werden, dass der Antrag, das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, vorbehaltlich eines Widerrufs auch für diese Veranlagungszeiträume gilt. Entgegen der Auffassung des BMF sei dies so zu verstehen, dass die Voraussetzungen nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssten; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen sei unerheblich.
Hinweis:
Diese – gegen die Auffassung des BMF getroffene – Entscheidung sollte in allen noch offenen Verfahren vorgetragen werden.