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Vorsteuerabzug aus Anzahlungen – Vorauszahlungen für eine (infolge eines Anlagebetrugs) nicht gelieferte PV-Anlage

7. August 2026


Im Streitfall ging es um den Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen für eine (infolge eines Anlagebetrugs) nicht gelieferte Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Ein Anlagemodell, an dem sich die Stpfl. beteiligte, sah vor, dass die G GmbH & Co. KG (G) PV-Anlagen an Kunden veräußern sollte, die die Kunden sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten – im Streitfall an die C AG (C) – verpachten sollten. Mit zwei Rechnungen rechnete G gegenüber der Stpfl. über die Lieferung einer PV-Anlage zu einem Gesamtkaufpreis von 30 000 € zuzüglich 5 700 € Umsatzsteuer ab. Zu einer Lieferung der PV-Anlage ist es schlussendlich aber nie gekommen, da es sich um ein Anlagebetrugsmodell gehandelt hatte. Das FA wollte nun der Stpfl. den geltend gemachten Vorsteuerabzug versagen, da es letztlich nicht zu der Lieferung gekommen sei.





Der BFH bestätigt nun aber in der Entscheidung vom 4.12.2025 (Az. V R 38/23), dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Über den entschiedenen Fall hinaus stellt das Gericht zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung voraussetzt, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen und eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung auch dann vorliegt, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.





Grundsätzlich sind Vorsteuern aus Anzahlungsrechnungen bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Damit ein Steueranspruch entstehen kann, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Leistung, bereits bekannt und somit der Leistungsinhalt zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein. Daher wäre noch kein Vorsteuerabzug gegeben, wenn An- und Vorauszahlungen für noch nicht klar bestimmte Leistungen erfolgen oder wenn die Bewirkung der Leistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder Dienstleistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird. Dies war vorliegend aber wohl nicht der Fall, da der Stpfl. erst später die Erkenntnis erlangte, dass er einem Anlagebetrug unterlegen war. Auch waren die maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung der PV-Anlage wie Kaufgegenstand, Kaufpreis sowie Lieferdatum durch die erteilten Rechnungen aus Sicht des Stpfl. hinreichend bestimmt.





Des Weiteren stellt der BFH klar, dass eine solche zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht den Hinweis „Vorkasse“ o.Ä. enthalten muss. Vielmehr kann auch aus anderen Gründen erkennbar sein, dass über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet wird. Die weitergehende Anforderung der FinVerw, wonach aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung hervorgehen muss, dass damit Voraus- oder Anzahlungen abgerechnet werden, lehnt der BFH ausdrücklich ab.





Handlungsempfehlung:





In solchen Fällen ist dann – soweit der Anleger bei Zahlung noch gutgläubig war – zumindest der Vorsteuerabzug gegeben.


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