In der Gründungsphase einer GmbH (Stufen der Gründung: (a) Vorgründungsgesellschaft, (b) Vorgesellschaft/Vor-GmbH mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und (c) GmbH mit Eintragung im Handelsregister) wird es regelmäßig so sein, dass das Hauptaugenmerk auf haftungsrechtlichen und auf ertragsteuerlichen Aspekten liegt. Dass darüber hinaus aber auch der Umsatzsteuer besonderes Gewicht zukommen kann, zeigt das Urteil des Niedersächsischen FG vom 3.4.2025 (Az. 5 K 111/24), gegen das beim BFH die Revision unter dem Az. XI R 13/25 anhängig ist.
Mit diesem Urteil hat das Niedersächsische FG festgestellt,
– dass bei der Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH durch Sacheinlage eines Pkw, der während des Bestehens der Vor-GmbH geliefert wird und den die Gesellschaft nach Gründung für ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich unternehmerisch nutzt, der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der Gesellschaft zusteht (auch wenn die diesbezügliche Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist), sofern der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
– Insofern hat umsatzsteuerlich eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen.
Im konkreten Streitfall hat eine GmbH geklagt, die von der alleinigen Gesellschafterin A mit Gesellschaftsvertrag vom 28.4.2021 durch Sachgründung gegründet wurde. Nach der Satzung wurde die Einlage geleistet, indem A auf das Stammkapital von 25 000 € eine Sacheinlage durch Übereignung eines gebrauchten Pkw erbrachte, den A am 7.5.2021 erwarb und in die Gesellschaft einbrachte. Die Rechnung mit ausgewiesener USt war adressiert an „Frau A in X“. Die GmbH schloss mit A als Geschäftsführerin einen Anstellungsvertrag und stellte ihr den Pkw als Dienstwagen zur Verfügung, der auch für Privatfahrten genutzt werden konnte. Den geldwerten Vorteil hatte A zu versteuern. Die Stpfl. erbrachte ab Mai 2021 (als „GmbH in Gründung“ bzw. Vor-GmbH) betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen und wurde im Juni 2021 im Handelsregister eingetragen.
Den von der GmbH geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw versagte das FA, weil der Pkw von A als Leistungsempfängerin erworben worden sei und die Rechnung nicht auf die GmbH in Gründung laute.
Demgegenüber gewährt das FG den Vorsteuerabzug wie folgt: Hinsichtlich der Gründung einer Kapitalgesellschaft gehe die Rechtsprechung gesellschaftsrechtlich und ertragsteuerrechtlich von einer Identität zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der später eingetragenen GmbH jedenfalls dann aus, wenn die Eintragung im Handelsregister tatsächlich erfolgt. Auf das Umsatzsteuerrecht übertragen folgt hieraus die Berechtigung der GmbH zum Vorsteuerabzug auch aus Leistungsbezügen, die bereits die Vorgesellschaft bezogen und in Rechnung gestellt bekommen hat.
Nach der Rechtsprechung des BFH könne der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH aber nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Der Pkw stelle aus Sicht der GmbH einen Investitionsaufwand dar, so dass der Vorsteuerabzug der GmbH (und nicht der Gesellschafterin) zusteht.
Hinweis:
Die Gründungsphase der GmbH bedarf also einer sorgfältigen fachlichen Begleitung, wobei streitanfällige Konstellationen wie im Urteilsfall vermieden werden sollten.