Der BFH hat mit Entscheidung vom 23.1.2025 (Az. III R 33/24 (III R 50/17)) erneut bestätigt, dass Kosten, die wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst werden. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis muss insoweit sorgfältig abgegrenzt werden. Werden entsprechende Kosten vom Arbeitnehmer selbst getragen, mindert dies nicht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs. Im Übrigen handelt es sich auf Seiten des Arbeitnehmers insoweit um Kosten der privaten Lebensführung und nicht etwa um Werbungskosten.