Für alle Steuerpflichtigen

Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

9. Oktober 2025


Der Stpfl. hatte einen Bestattungsvorsorgevertrag i.H.v. 6 500 € abgeschlossen und diese Ausgaben im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Er argumentierte, dass der Abschluss zu Lebzeiten der Entlastung seiner Angehörigen diene und damit letztlich dem Zweck der Regelung entspreche – zumal Beerdigungskosten bei Erben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden.





Dieser Argumentation folgte das FG Münster mit Urteil vom 23.6.2025 (Az. 10 K 1483/24 E) nicht. Vielmehr lägen keine zwangsläufigen Kosten vor. Das Todesfallrisiko sei ein allg. Lebensrisiko und daher könne die Vorsorge hierfür auch nicht außergewöhnlich sein. Zudem handele es sich bei der Bestattungsvorsorge um eine freiwillige Entscheidung, für die keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung bestehe.





Hinweis:





Entsprechend dürften Kosten für die Reservierung einer Grabstätte oder eines Urnenplatzes zu behandeln sein.


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