Für Unternehmer und Freiberufler

Wahl der Gewinnermittlungsart kann nicht nachträglich geändert werden

31. März 2025


Soweit für einen Stpfl. keine Bilanzierungspflicht besteht, insbesondere also keine Bilanzierungspflicht nach den handelsrechtlichen Regeln vorgesehen ist, kann der steuerliche Gewinn wahlweise auch mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden. Dies betrifft Freiberufler, aber auch kleinere Gewerbetreibende. Zwar führen die beiden Gewinnermittlungsarten, nämlich die Gewinnermittlung mittels Bilanzierung einerseits und die Einnahmen-Überschussrechnung andererseits über den Gesamtzeitraum des Betriebes gesehen zu dem gleichen steuerlichen Ergebnis. Jedoch können sich in den einzelnen Jahren durchaus signifikant unterschiedliche Ergebnisse ergeben. Auch ist die Einnahmen-Überschussrechnung in der praktischen Umsetzung sehr viel einfacher, da z.B. keine Inventur des Vorratsvermögens bzw. der unfertigen Leistungen erfolgen muss und Fragen der Periodenabgrenzung, z.B. mittels Rechnungsabgrenzungsposten oder Rückstellungen, sich nicht stellen.





Zur Wahl bzw. Änderung der steuerlichen Gewinnermittlungsart hat der BFH nun mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. X R 1/23) entschieden,





–  dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzessystematische Regelfall ist. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz genannten Voraussetzungen in Betracht, insbesondere also, wenn keine Bilanzierungspflicht besteht und tatsächlich auch keine Bilanzierung erfolgt.





–  Ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Stpfl. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht.





–  Der Stpfl. bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. Mithin ist eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart für den einzelnen Veranlagungszeitraum ausgeschlossen.





Im Streitfall ermittelte der Stpfl. seinen Gewinn bis zum Jahr 2011 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2012 stellte er die Gewinnermittlung auf den Betriebsvermögensvergleich um. Für das Streitjahr 2016 reichte der Stpfl. bei dem Finanzamt zusammen mit seiner Steuererklärung eine auf den 31.12.2016 erstellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein. Auf dieser Basis ergingen Bescheide, die bestandskräftig wurden. Im Rahmen einer später stattfindenden steuerlichen Außenprüfung kam es zu Änderungen des Gewinns für das Jahr 2016. Daraufhin begehrte der Stpfl., dass der Gewinn für 2016 mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden sollte und erklärte einen nach dieser Methode ermittelten niedrigeren Gewinn. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Der Stpfl. habe sein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt und sei nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide nicht mehr berechtigt gewesen, die Wahl zu ändern.





Diese Sichtweise bestätigte nun der BFH. Vorliegend hatte der Stpfl. mit Einreichung der Bilanz beim Finanzamt die Wahl der Gewinnermittlungsmethode wirksam zu Gunsten der Gewinnermittlung mittels Bilanzierung ausgeübt. Hat der Stpfl. einmal die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gewählt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht mehr vor. Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist deshalb – anders als bei anderen steuerlichen Wahlrechten – grundsätzlich nachträglich nicht mehr abänderbar. Der Stpfl. bleibt – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln. Gründe für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart auf denselben Stichtag können etwa Besonderheiten bei einem Umwandlungsvorgang sein. Ein Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart begründet hingegen nicht die Möglichkeit, sie zu ändern.





Handlungsempfehlung:





Die Wahl der Gewinnermittlungsmethode erfolgt durch das tatsächliche Handeln des Stpfl. Diese Wahl sollte sorgfältig überlegt sein, da eine einmal getroffene Wahl für den einzelnen Veranlagungszeitraum nicht mehr änderbar ist.


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