Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren

18. März 2025


Mit seinem Urteil vom 17.7.2024 (Az. VIII R 37/23) hat der BFH zur Problematik der einkommensteuerlich vorgesehenen Option (im Streitfall durch einen GmbH-Gesellschafter ausgeübt) zur Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem sog. Teileinkünfteverfahren entschieden,





–  dass ein Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden kann, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Erzielen von Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum sei nicht erforderlich; es genüge die abstrakte Möglichkeit, aus der Beteiligung Kapitalerträge erzielen zu können.





–  Nach einer wirksamen Antragstellung sei das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom FA zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssten nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unerheblich.





–  Nachlaufende Beteiligungsaufwendungen seien unter Beachtung des Teilabzugsverbots als Werbungskosten daher auch dann abziehbar, wenn der GmbH-Gesellschafter die Beteiligung im ersten Antragsjahr veräußert und in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ausschließlich Aufwendungen anfallen.





Hinweis:





Mit dieser Entscheidung hat der BFH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung sehr klar abgeleitet, dass die Norm des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG („ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind“) nicht nur eine Nachweiserleichterung, sondern eine gesetzliche Fiktion normiert. Diese Regelung fingiert also das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG bis zum Ablauf des vierten auf das Antragsjahr folgenden VZ, ohne dass die Voraussetzung der qualifizierten Beteiligung tatsächlich noch erfüllt ist. Mit dieser Entscheidung, die den Stpfl. in einschlägigen Sachverhalten den Werbungskostenabzug eröffnet, sollte in allen noch offenen Fällen argumentiert werden.


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