Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

1. April 2026


Mit Urteil vom 23.9.2025 (Az. II R 19/24) hat der BFH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung und gegen die Auffassung der Vorinstanz entschieden,





–  dass die Regelung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG eine Schenkung fingiert und dabei kein subjektives Tatbestandsmerkmal enthält, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht.





–  Bestehe die Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG in der Abtretung eines GmbH-Anteils, so stimme der Ausführungszeitpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird, überein. Ob die Leistung zu einer Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter geführt hat, sei auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen.





Im Streitfall waren der Stpfl., sein Bruder B und sein Vater V Gesellschafter der A GmbH. Die Brüder hielten jeweils 30 % und V hielt 40 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Am 15.1.2013 schlossen der Stpfl., B und V einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen, wobei der Stpfl. und B die A GmbH als gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer vertraten. Dort wurde vereinbart, dass B mit Wirkung ab dem 1.11.2017 seine Beteiligung an die A GmbH gegen einen Kaufpreis von 2,1 Mio. € verkauft. Mit notariellem Vertrag vom 31.1.2018 erklärte der Stpfl. dann als vollmachtloser Vertreter des B die Abtretung des mit Wirkung zum 1.11.2017 verkauften Anteils an der A GmbH an diese; B genehmigte die Abtretung im Mai 2018. Der Wert des abgetretenen Anteils war seit Abschluss des Vertrags erheblich gestiegen.





Das FA ging in der Folge von einer gemischten Schenkung des B an den Stpfl. aus und setzte mit Bescheid vom 7.1.2020 Schenkungsteuer (auf den 1.11.2017) gegen den Stpfl. fest. Das FG hob den Schenkungsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung mit dem Hinweis auf, die Rechtswidrigkeit der Bescheide ergebe sich schon daraus, dass die Zuwendung erst mit der (notariell beurkundeten) Genehmigung der Abtretungserklärung am 29.5.2018 ausgeführt worden sei. Weiterhin habe B auch nicht in dem Bewusstsein gehandelt, für die Anteilsabtretung keine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten, wobei der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG aber ein solches Bewusstsein verlange.





Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und folgende Aspekte herausgestellt:





–  Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.





–  Dieser Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verlange aber gerade kein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit.





–  § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG enthalte selbst kein subjektives Element und knüpfe insbesondere nicht an den Begriff der Freigebigkeit an.





–  Die Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH erfülle den Leistungsbegriff des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auch dann, wenn die GmbH den Anteil selbst erwirbt (Erwerb eigener Anteile).





Hinweis:





Mit diesem Urteil führt der II. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung fort, nach der bei § 7 Abs. 8 ErbStG die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft – anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist (vgl. auch BFH v. 10.4.2024, II R 22/21, BStBl II 2025, 356 – ebenfalls eine Entscheidung gegen die Auffassung der Vorinstanz). Im Fachschrifttum wird zu entsprechenden Anteilsübertragungen angeraten, die wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge der Leistungsvorgänge sorgfältig zu dokumentieren – dabei sollte besonderer Wert auf den Nachweis der Tatsache gelegt werden, dass zwischen Leistung und Gegenleistung kein offensichtliches Missverhältnis (und damit auch keine Leistung) vorliegt.





Aus gestalterischer Sicht zu beachten ist, dass der BFH mit seinem Urteil unter dem Az. II R 22/21 festgestellt hat, dass dann, wenn die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, eine Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG grundsätzlich auch dann nicht vorliegt, wenn sich dies anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweisen sollte.


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