Für alle Steuerpflichtigen

Wohn-Riester: Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine zulässige Verwendung

6. August 2025


Das in einem Altersvorsorgevertrag (im Rahmen des sog. Wohn-Riesters) gebildete und geförderte Kapital kann der Zulageberechtigte – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (Alternative 1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens (Alternative 2, „Entschuldungsalternative“) verwenden. Der BFH hat nun aber mit Urteil vom 2.4.2025 (Az. X R 6/22) klargestellt, dass die Darlehenstilgung nur zulässig ist für vom Zulageberechtigten selbst aufgenommene Darlehen und nicht etwa für Darlehen des Ehegatten, auch wenn diese Darlehen des Ehegatten der Finanzierung der gemeinsam genutzten Wohnung dienen.





Im Urteilsfall erwarb die Stpfl. gemeinsam mit ihrem Ehemann im September 1998 eine Immobilie. Beide Eheleute sind als jeweils hälftige Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen und bewohnen die Immobilie gemeinsam. Zur Finanzierung der Immobilie hatte der Ehemann der damals nicht berufstätigen Stpfl. mehrere Darlehen bei der X-Bank aufgenommen. Die Stpfl. wurde nicht Schuldnerin der Darlehen, hatte aber bereits im Oktober 1994 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihren Ehemann eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Zur weiteren Sicherung der Darlehen wurden zu Gunsten der Bank Grundschulden auf die Immobilie eingetragen.





Im August 2020 beantragten die Stpfl. und ihr Ehemann die Entnahme von Kapital aus ihren Altersvorsorgeverträgen zur Sondertilgung der Darlehen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA – lehnte den Antrag der Stpfl. mit der Begründung ab, sie sei nicht unmittelbare Darlehensschuldnerin, so dass für sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung gegeben sei.





Der BFH bestätigte diese Sichtweise. Jeder Ehegatte ist allein Träger seines auf Grund eines Altersvorsorgevertrags gebildeten Kapitals. Im Bereich der Riesterförderung gibt es keine zusammengefasste Betrachtung von Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Eine Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten jenseits der im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmen (Tod und Scheidung) stellt eine schädliche Verwendung dar.





Handlungsempfehlung:





Diese streng auf den Zulagenberechtigten bezogene Betrachtungsweise ist zu beachten. Gegebenenfalls müssen beide Ehegatten Darlehensnehmer sein, damit auch beide Tilgungen aus ihren Wohn-Riester-Kapital vornehmen können.


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