Das in einem Altersvorsorgevertrag (im Rahmen des sog. Wohn-Riesters) gebildete und geförderte Kapital kann der Zulageberechtigte – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (Alternative 1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens (Alternative 2, „Entschuldungsalternative“) verwenden.
In der Entschuldungsvariante muss das Darlehen, auf das die Tilgung geleistet wird, „unmittelbar“ für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein. Eine in diesem Sinne begünstigte Wohnung muss die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellen. Insoweit kann ein Darlehen auch dann in diesem Sinne „unmittelbar“ für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und später für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist. Dies stellt der BFH nun in der Entscheidung vom 27.11.2024 (Az. X R 24/23) klar.
Die Beteiligten stritten darüber, ob eine unschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung vorliegt, wenn mit dem durch die Entnahme von Altersvorsorgevermögen abzulösenden Darlehen ursprünglich die Anschaffung einer inzwischen nicht mehr selbst genutzten Wohnung finanziert wurde und der Erlös aus dem Verkauf dieser Wohnung unter Umwidmung des ursprünglichen Darlehens zur Anschaffung der nunmehr genutzten Wohnung verwendet worden ist.
Der BFH hat in diesem Fall eine unschädliche Verwendung gesehen. Der Gesetzgeber wollte mit der alternativ zur Kapitalverwendung für die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums geschaffenen Begünstigung der Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen und durch die Ablösung von Darlehen, die der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienen, einen Beitrag zum „mietfreien Wohnen im Alter“ leisten. Dem Zulageberechtigten soll ermöglicht werden, die Zins- und Tilgungskosten aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie zu senken. Hieraus folgt:
– Eine begünstigte Entschuldung liegt auch dann vor, wenn das zu tilgende Darlehen der Umschuldung der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungsdarlehen dient. Dies gilt auch bei mehrfacher Umschuldung des ursprünglichen Darlehens.
– Ebenso steht auch die zwischenzeitliche Umwidmung eines Darlehens der Annahme, eine spätere Tilgung aus gefördertem Altersvorsorgekapital sei als unschädliche Verwendung anzusehen, nicht entgegen, wenn das Darlehen ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden war und später der Anschaffung oder Herstellung einer anderen Wohnung gewidmet wird.
Handlungsempfehlung:
Dieses Urteil erweitert die Flexibilität der Verwendung von Altersvorsorgevermögen. Andererseits zeigt sich auch, wie sorgfältig die Voraussetzungen für eine unschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung geprüft werden müssen.