Das beim BFH unter dem Az. VI R 13/22 anhängige Verfahren ist zwischenzeitlich durch Beschluss vom 31.1.2024 erledigt. Zahlungen im Rahmen des sog. „Berliner Lehramts-Stipendiums“, bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, stellen auch nach Auffassung des BFH steuerbare und nicht steuerfreie Einkünfte dar; offenbleiben konnte, ob als Arbeitslohn oder als sonstige Einkünfte.
Hinweis:
Die Besteuerung von Stipendien ist stets im Einzelfall zu prüfen. Insoweit können nicht steuerbare Einkünfte vorliegen, aber auch Lohneinkünfte, welche aber ggf. steuerfrei sein können.