Für Hauseigentümer

Zahlungen in eine Erhaltungsrücklage als Werbungskosten?

28. Oktober 2024


Werden bei einer WEG Erhaltungsrücklagen (frühere Bezeichnung: Instandhaltungsrücklagen) angespart, so erfolgt ein Abzug als Werbungskosten bei einer vermieteten Eigentumswohnung erst bei der Verausgabung der Erhaltungsrücklage für Erhaltungsmaßnahmen. Insoweit kann der Eigentümer der einzelnen Eigentumswohnung anhand der Abrechnung des Verwalters ablesen, in welchem Umfang ein Verbrauch der Erhaltungsrücklage für Erhaltungsmaßnahmen erfolgt ist.





Dieser Grundsatz wird nun allerdings in Frage gestellt. Hintergrund ist, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 die Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat. Dies könnte dafür sprechen, dass bereits bei Zahlung in die Erhaltungsrücklage Werbungskosten vorliegen. Zu dieser Frage ist nun beim BFH unter dem Az. IX R 19/24 ein Verfahren anhängig.





Handlungsempfehlung:





Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Bei materiell bedeutsamen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage ist zu prüfen, ob im Hinblick auf dieses anhängige Verfahren bereits im Jahr der Zahlung in die Erhaltungsrücklage ein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden sollte.


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