Ermittelt ein Versicherungsvertreter seinen steuerlichen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung, so sind Provisionsansprüche steuerlich dann anzusetzen, wenn diese dem Versicherungsvertreter zufließen, also i.d.R. bei Gutschrift auf dem Bankkonto. Anders ist dies dann, wenn der Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt wird. Dann ist entscheidend, wann die Provisionsansprüche im bilanzrechtlichen Sinne realisiert sind.
Mit einem solchen Fall hatte sich nun der BFH zu beschäftigen. Der Stpfl. ist als Vermittler für ein Unternehmen (U) tätig, das Finanzprodukte vertreibt. Er hat nach den vertraglichen Abreden die Rechtsstellung eines Handelsvertreters i.S.d. §§ 92, 84 ff. HGB und vermittelt im Wesentlichen den Abschluss von Versicherungsverträgen. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich.
Nach der Vereinbarung im Vermögensberatervertrag mit U erhält der Stpfl. für seine Vermittlungstätigkeit eine ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung in Form von Provisionen i.S.d. § 92 HGB. Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Stornohaftungszeiten zu beachten sind, entsteht der Provisionsanspruch erst, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl an Beiträgen entrichtet hat. Gleichwohl leistet U für die Vermittlung solcher Verträge auch vor dem rechtlichen Entstehen des Provisionsanspruchs auf freiwilliger Basis und im Wege der Vorfinanzierung Zahlungen an seine Vermittler, die allerdings laufzeitanteilig zurückzugewähren sind, wenn der vermittelte Vertrag vor Ablauf der Stornohaftungszeit aufgelöst wird. Zur Sicherung der vorfinanzierten Beträge nimmt U einen als „Rückstellung“ bezeichneten Einbehalt vor, dessen Höhe sich in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz auf 10 bis 20 % der vorfinanzierten Beträge beläuft. Gutschriften, Belastungen und Zahlungen werden in einem von U für den jeweiligen Vermittler geführten Kontokorrentkonto erfasst. Über Provisionen und deren Stornierungen soll nach dem Vertrag monatlich abgerechnet werden, über die „Rückstellungen“ vierteljährlich.
Strittig war im Ergebnis der Zeitpunkt der Gewinnvereinnahmung der Provisionen und dies gerade im Hinblick auf die Vorauszahlungen. Der BFH stellt insoweit mit Urteil vom 30.4.2025 (Az. X R 12-13/22) heraus, dass
– der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall bestimmt. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht.
– Wenn sich aus der maßgeblichen Provisionsregelung ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, handelt es sich bei gleichwohl vom Auftraggeber vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und daher zunächst noch nicht gewinnrealisierend.
Mithin ist zunächst auf die zivilrechtlichen Regelungen abzustellen:
– Ein Handelsvertreter im Allgemeinen hat gem. § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Vertragliche Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur in den durch § 87a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB abgesteckten Grenzen zulässig.
– Demgegenüber enthält § 92 Abs. 4 HGB für den Provisionsanspruch von Versicherungsvertretern als einer besonderen Gruppe von Handelsvertretern ein anderes Regelungssystem. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision i.S.d. § 87a Abs. 1 HGB, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Die Vertragsparteien (der Versicherer und der Versicherungsvertreter) haben es daher in der Hand, durch Anknüpfung an die sich gegebenenfalls über einen gewissen Zeitraum erstreckenden Prämienzahlungen auch den Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Provisionsanspruchs hinauszuschieben.
Die Rechtsprechung knüpft an diese zivilrechtliche Differenzierung an, wobei stets die Vertragsgestaltung im konkreten Einzelfall maßgeblich ist. Wenn sich aus der maßgebenden Provisionsregelung – die gegebenenfalls die Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB umsetzt – ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, handelt es sich bei den etwaigen gleichwohl vom Auftraggeber vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse, die als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind, also noch keine gewinnrealisierende Wirkung haben.
Ebenso ist es möglich, zivilrechtlich zu vereinbaren, dass Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern ratierlich entsprechend den einzelnen Prämienzahlungen entstehen. Auch dann ist im Umfang der rechtlich noch nicht entstandenen Provisionsansprüche zunächst kein Gewinn realisiert.
Handlungsempfehlung:
Ermittelt der Versicherungsvertreter den Gewinn mittels Bilanzierung, sind mithin die individuellen Vertragsabreden zu würdigen. Nach diesen Grundsätzen ist dann sorgfältig die Gewinnvereinnahmung bzw. die Vereinnahmung von Anzahlungen für die einzelnen Geschäfte zu dokumentieren.