Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter- Geschäftsführer

24. Oktober 2024


Mit seinem Urteil vom 5.6.2024 (Az. VI R 20/22) hat der BFH in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung entschieden,





–  dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zufließen,





–  dass der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart hätten, und





–  dass Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch nicht zufließen, selbst wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (insoweit gegen die Auffassung des BMF).





Im Streitfall hat der BFH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen und ausgeführt,





–  dass die Besteuerung von Tantiemen, die zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, deren Zufluss voraussetzt, der mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eintrete.





–  Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern könne ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift vorliegen, weil dieser es in der Hand habe, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist.





–  Im Streitfall seien dem Stpfl. die Tantiemen in den Streitjahren nicht zugeflossen, da die Ansprüche noch nicht fällig waren – weil die GmbH die Tantiemeforderungen des Stpfl. in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet hatte.





–  Dabei sei unerheblich, ob die fehlende Passivierung einer Verbindlichkeit einem Buchungsfehler geschuldet war oder ob eine Bilanzierung aus anderen Gründen von vornherein nicht in Betracht kam, etwa weil die Tantiemezusage vor der Entstehung der darin vereinbarten Tantiemeansprüche einvernehmlich aufgehoben wurde.





Hinweis:





Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Zufluss bei beherrschenden Gesellschaftern, stellt aber gleichzeitig entscheidungserheblich auf die bilanzielle Abbildung (hier: der Einbuchung der Verbindlichkeiten) ab, was neuerlich die Bedeutung (und Notwendigkeit) einer sorgfältigen Bilanzierung unterstreicht.


Zur Übersicht