Mit seinem Urteil vom 26.2.2025 (Az. 7 K 1811/21 K) hat das FG Düsseldorf zur steuerlichen Geltendmachung von Rechts- und Beratungskosten i.R. einer Organschaft entschieden, dass dem Abzug von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses keine gesetzlichen Grundlagen entgegenstehen.
Im Streitfall bestand zwischen der B-GmbH (Organgesellschaft), die eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Stpfl. (Organträger) ist, und der Stpfl. im Streitjahr 2011 ein körperschaft- und gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis. In 2011 veräußerte die Organgesellschaft ihre Anteile an der J-GmbH. Die in diesem Zusammenhang von Dritten erbrachten Rechts- und Beratungsleistungen waren von der Stpfl. (Organträgerin) in eigenem Namen in Auftrag gegeben und ihr auch in Rechnung gestellt worden; die Kosten wurden also von der Stpfl. getragen.
Die FinVerw berücksichtigte die Beratungskosten als Veräußerungskosten im Rahmen der Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG der B-GmbH auf Ebene der Organträgerin und somit im Ergebnis nur zu 5 %. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens begehrte die Stpfl. – gegen die Auffassung der FinVerw – den vollumfänglichen Abzug der Rechts- und Beratungskosten und trug vor, dass sie diese Kosten nicht für Rechnung der Tochter-GmbH geleistet, sondern die Beratungsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in ihrer Funktion als Führungs- und Managementholding beauftragt habe.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben, so dass die Aufwendungen in voller Höhe einkommenswirksam waren. Bei den Aufwendungen für von der Stpfl. in Auftrag gegebene Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der B an der J-GmbH handele es sich um Betriebsausgaben der Stpfl., die nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 2 oder Abs. 3 KStG zu unterwerfen waren. Die Stpfl. habe als Auftraggeberin der im Umfeld der Veräußerung der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an der J-GmbH angefallenen Beratungsleistungen den Aufwendungstatbestand verwirklicht und diese Aufwendungen wirtschaftlich getragen, was ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit minderte. Die Betriebsausgaben waren somit ihr und nicht etwa der B-GmbH zuzurechnen. Auch komme die Berücksichtigung einer verdeckten Einlage nicht in Betracht, da die Beratungsleistungen als Nutzungsvorteile nicht einlagefähig waren.
Weil die fraglichen Beratungsaufwendungen ohne Auswirkung auf den Wert der Beteiligung der Stpfl. an der B-GmbH blieben, würden die Beratungsaufwendungen auch nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unterfallen. Da die Stpfl. weiterhin nicht Eigentümerin der veräußerten Anteile an der J-GmbH war (sondern die B-GmbH), habe sie keine im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG zu berücksichtigenden Veräußerungskosten getragen.
Dass das Einkommen der B-GmbH als Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG letztlich der Stpfl. zuzurechnen war, sei für das Ergebnis unbedeutend. Veräußerungsgewinne der Organgesellschaften werden zunächst selbständig und ungeschmälert ermittelt und dem Organträger brutto zugerechnet. § 8b Abs. 2 KStG ist sodann bei der Ermittlung des Einkommens auf Ebene des Organträgers anzuwenden. Das greift aber nur dann, wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen i.S. des § 8b Abs. 1 bis 3 KStG „enthalten“ sind. Vorliegend waren die Beratungsaufwendungen jedoch nicht in den der Stpfl. zugerechneten Einkommensbestandteilen der B. enthalten.
Hinweis:
Da die Revision beim BFH unter dem Az. I R 7/25 anhängig ist, ist die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu beobachten. Einschlägige Sachverhalte sollten verfahrensrechtlich offen gehalten werden.