Die Umstellung der Rentenbesteuerung auf eine nachgelagerte Besteuerung in Gestalt einer vollständigen steuerlichen Erfassung der Renten einerseits und einer Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen andererseits führt auch angesichts des zeitlich gestreckten Übergangs nach wie vor zu der Frage, ob im konkreten Fall eine doppelte Besteuerung vorliegt. Dies betrifft insbesondere die aktuellen Renteneintrittsjahrgänge.
Hinweis:
Als eine Maßnahme zur Verhinderung/Milderung einer doppelten Besteuerung der Alterseinkünfte wurde erst kürzlich der Übergang zur vollständigen Rentenbesteuerung zeitlich weiter hinausgeschoben. Ab dem Jahr 2023 ist der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang um einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert worden. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 beträgt der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %. Erst bei einem Renteneintritt im Jahr 2058 wird eine volle Rentenbesteuerung erreicht. Ergänzend wurde bereits seit dem Jahr 2023 der vollständige Abzug der Rentenversicherungsbeträge als Sonderausgaben ermöglicht. Allerdings können auch diese Maßnahmen des Gesetzgebers nicht in jedem Fall eine doppelte Besteuerung verhindern.
Das FG des Saarlands hat nun mit Urteil vom 27.3.2024 (Az. 3 K 1072/20) bestätigt, dass entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine doppelte Besteuerung von Renteneinkünften dann nicht vorliegt, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Dies ist für den konkreten Fall anhand einer Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips zu ermitteln.
Dies basiert auf der vom BVerfG geprägten Rechtsprechung, wonach die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen in jedem Fall so aufeinander abgestimmt werden muss, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Kann der Stpfl. nachweisen, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung kommt, steht ihm aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Geboten der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung und des Verbots einer Übermaßbesteuerung, ein Anspruch auf Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zu.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall muss also eine konkrete Vergleichsrechnung aufgestellt werden. Zum einen sind die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen zu ermitteln. Zum anderen sind die – unter Zugrundelegung der statistischen Lebenserwartung – erwarteten steuerfreien Rentenbezüge zu schätzen. Insoweit trägt der Stpfl. die Feststellungslast.