Für Unternehmer und Freiberufler

Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung von Eheleuten mit zwei gleichartigen Unternehmen

28. August 2025


Nach der Kleinunternehmerregelung sind Unternehmer bis zu einer gewissen Umsatzschwelle von der Besteuerung ausgenommen. Steuertechnisch werden deren Umsätze als steuerfrei behandelt. Allerdings ist dies dann auch damit verbunden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt. Werden Leistungen gegenüber Nichtunternehmern (insbesondere Privatpersonen) oder an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (wie z.B. Wohnungsvermietung oder Ärzte) erbracht, so bringt die Steuerbefreiung der Umsätze der Kleinunternehmer einen materiellen Wettbewerbsvorteil, der entweder in niedrigeren Preisen weitergegeben werden kann oder zu einem höheren Gewinn des Unternehmers führt. Gegenläufig wirkt allerdings der fehlende Vorsteuerabzug, so dass Eingangsleistungen des Kleinunternehmers teurer werden; die auf die Eingangsleistungen lastende Umsatzsteuer wird zum Kostenbestandteil. Ein Vorteil verbleibt, wenn die Kosten nur teilweise mit Vorsteuern belastet sind, insbesondere also bei personalintensiven Leistungen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die von inländischen Kleinunternehmern bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 25 000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 € nicht überschreitet.





Im vom FG Münster zu entscheidenden Streitfall sah das Finanzamt nun eine missbräuchliche Nutzung der Kleinunternehmerregelung. Im Streitfall arbeitete die Ehefrau seit 2007 im Rahmen eines Mini-Jobs als Reinigungskraft und Friedhofsgärtnerin bei einer Kirchengemeinde mit einem wöchentlichen Umfang von sieben Stunden. Im Februar 2016 meldete sie ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ als Einzelunternehmerin an, nachdem der örtliche Bestattungsunternehmer verstorben war und der Bereich Grabpflege und Grabgestaltung vom Nachfolgeunternehmen nicht mehr in dem vorherigen Umfang angeboten wurde.





Der Ehemann arbeitete im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit. Zudem war er seit 2005 im Rahmen eines Mini-Jobs für dieselbe Kirchengemeinde mit einem wöchentlichen Umfang von sechs Stunden tätig, wobei er sich um die Pflege von Außenanlagen kümmerte. Im September 2016 meldete er ebenfalls ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ an.





Die Ehefrau und ihr Ehemann erzielten in den Streitjahren jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze und machten von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, stellten also Rechnungen ohne Umsatzsteuer. Das Finanzamt sah dagegen ein einheitliches Unternehmen, welches die Kleinunternehmergrenze überschritten habe. So sei u.a. festgestellt worden, dass die beiden Einzelunternehmen ihren Sitz jeweils an der privaten Anschrift der Ehegatten hatten. Es gebe keine getrennten Geschäftsräume, beide würden die Tätigkeit im gleichen Arbeitszimmer ausüben. Für Rechnungen beider Unternehmen werde ein und derselbe Word-Vordruck mit dem gleichen Firmenlogo verwendet, allerdings würden eigene Rechnungs- und Kundennummern bestehen. Die Buchführung der beiden Unternehmen sei nicht sauber getrennt. In der Buchführung des Ehemanns der Stpfl. seien Eingangsrechnungen enthalten, die auf die Stpfl. ausgestellt worden seien. Die beiden Einzelunternehmer hätten über Jahre hinweg einen gemeinsamen Kundenkreis, den sie betreuten. Auffällig sei hierbei, dass Leistungen an gleiche Kunden von beiden abwechselnd und zeitversetzt ausgeführt würden.





Das FG bestätigt hingegen, dass vorliegend jeweils von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden konnte. Sowohl die Stpfl. als auch ihr Ehemann seien jeweils für ihre Kunden erkennbar eigenständig nach außen aufgetreten. Sie haben jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet und unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung Leistungen gegenüber den Kunden erbracht und – mit jeweils eigener Steuernummer und eigenem Briefkopf – abgerechnet. Die in den jeweiligen Rechnungen der Stpfl. und ihres Ehemanns angegebenen Bankverbindungen lauteten jeweils auf den Namen des Rechnungsausstellers. Die Stpfl. verwendete – wie auch ihr Ehemann – eigene Rechnungs- und Kundennummern. Ohne Bedeutung sei auch, dass sich die Leistungsangebote der Stpfl. und ihres Ehemanns ergänzen und teilweise überschnitten und dass sie teilweise auch identische Kunden hatten. Denn hierbei handelt es sich um marktübliche Vorgänge, die im täglichen Wirtschaftsleben ständig vorkommen. Auch die Angabe derselben Anschrift und Telefonnummer, die Verwendung derselben Word-Vorlage für Rechnungen und das gemeinsame Arbeitszimmer seien nicht geeignet, ein anderes Auftreten der Eheleute nach außen zu begründen.





Nach der höchstrichterlichen Rspr. führt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer. Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist aber auch zu beachten, dass ein Stpfl. nach höchstrichterlicher Rspr. das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält. Dementsprechend macht allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Demnach liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nur dann vor, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert werden, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten. Dies war vorliegend aber nicht zu erkennen.





Handlungsempfehlung:





In der Praxis muss in diesen Fällen stets auf eine saubere Trennung der beiden Unternehmen nach außen hin geachtet werden.


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