Insbesondere in Zeiten einer wirtschaftlichen Krise stellt sich in der Praxis die Frage, ob bestehende Verbindlichkeiten möglicherweise auszubuchen sind, weil der Gläubiger diese aktuell nicht geltend macht. Die Ausbuchung einer Verbindlichkeit beim Schuldner würde allerdings zu einem entsprechenden Ertrag führen, der dann regelmäßig zu einer Steuerbelastung führt.
Hinsichtlich der Frage der Passivierung von Verbindlichkeiten bestehen allerdings klare Regeln:
– Verbindlichkeiten sind zu passivieren, wenn der Unternehmer gegenüber einem Dritten zu einer bestimmten Leistung verpflichtet ist, der Dritte diese Leistung erzwingen kann und wenn die zu erbringende Leistung am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt.
– Die wirtschaftliche Belastung entfällt erst dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist. Allein eine Überschuldung oder Vermögenslosigkeit des Schuldners genügt hierfür aber nicht.
– Eine Passivierung entfällt dann, wenn der Gläubiger hinsichtlich der Forderung einen Verzicht ausspricht. Auch darf die Schuld nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben oder wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen wird.
Der BFH hat nun ergänzend mit Urteil vom 21.4.2026 (Az. IX R 34/24) zur Frage der Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren entschieden, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner auslöst. In der Nichtanmeldung einer Forderung liegt kein Verzicht, der auf Grund des zivilrechtlichen Erlöschens zu einer Ausbuchung zwingen würde.
Handlungsempfehlung:
Werden mit dem Gläubiger Vereinbarungen getroffen, so sollte hinsichtlich der exakten Formulierung stets steuerlicher Rat eingeholt werden. Hierbei sind auch stets die bilanziellen und damit auch steuerlichen Folgen zu beachten. Ist in der Vereinbarung ein Verzicht des Gläubigers zu erblicken, so führt dies grds. zu einer Ausbuchung der Verbindlichkeit und einem entsprechenden Ertrag. Nur unter sehr engen Bedingungen kann insoweit ein steuerfreier Sanierungsertrag angenommen werden.