Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeit- nehmern

24. Juli 2024


Umstritten ist die steuerliche Behandlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 €, die im September 2022 an die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Insoweit wurde vielfach angenommen, dass diese keine steuerbare Einnahme bei den Lohneinkünften darstelle. Es handele sich dabei um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Der Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung dieser Subvention tätig geworden. Auch eine Besteuerung als sonstige Einkünfte sei unzulässig, da die Auszahlung nicht auf einer Leistung des Stpfl. beruhe und der Tatbestand daher nicht erfüllt sei. Die insoweit vom Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz verankerte Fiktion erweitere in unzulässiger Weise den festumrissenen Tatbestand der sonstigen Einkünfte. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Fiktion gebe es nicht und die bundesstaatlichen Kompetenzschranken seien damit überschritten worden. Im Ergebnis sei die Energiepreispauschale nicht steuerbar, da keine der sieben Einkunftsarten greife.





Das FG Münster kommt nun in der Entscheidung vom 17.4.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) zu dem Ergebnis, dass die an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt. Diese steuerliche Erfassung sei nicht verfassungswidrig.





Hinweis:





Es ist davon auszugehen, dass gegen diese Entscheidung die Revision beim BFH eingelegt werden wird, so dass diese Frage noch nicht abschließend geklärt sein dürfte.





Handlungsempfehlung:





Die FinVerw geht regelmäßig von einer steuerlichen Erfassung dieser Energiepreispauschale aus. Gegebenenfalls ist hiergegen vorzugehen. Insbesondere ist dann gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide für 2022 ein Einspruch zu prüfen.


Zur Übersicht